826 stellung im Justlzfache fuͤr verbunden er- erklärt, nach Erstehung jener ersten Prä- fung si.b waͤhrend eines Probejahrs durch praktische Uebung entweder bel einem der Kreis= Gerlchthdfe als Referendäre, oder bei Gerlchten erster Instanz als Amts- Assistenten welter auszubilden. In Abslcht auf den Gang dleser Prü- fungen selbst aber, und das Verfabren der Dräfungs-Behlrde bei denselben ist einst- wellen die früher bel den Advokaten-Prä- fungen pergebrachte Behandlungsart bel- behalsten worden. Da jedich die seitherige Erfahrung ge- lehrt hat, doß die ebenerwähnte Prüfungs= Metbode den getroffenen neuen Einrichtun- gen und dem besondern Zwecke jeder der belden Dienst-Prüfungen nicht durchaus entspreche, und daß eine Reoision der Ver- ordnung vom a1. Mal 1813 auch in An- sehung elniger andern Bestimmungen der- selben unumgänglich erferderlich sey; über- baupt aber das Bedürfuß elner umfassen- den Dienst-Präfungs-= Instruktion für das Königl. Ober-Tribunal fäblbar teworden ist: se werden zu diesem Behufe auf erstatteten Vortrag an Seine Khnigl. Majestät und nach welterer Begnrach- tung des vorliegenden Gegenstandes durch den Koͤnigl. Geheimenrath hiemut folgende Worschriften eithellt. A. Verfahren bei der ersten Dienst- Prüfung. Art. I. Termin zur Meldung; zelt der Prüfangen. In Bezlehung auf die nach F. 3 der Verordnung vom 31. Mal 1818 bel dem. Ober-Tribunal von Halbjahr zu Halbjahr abzuhaltenden Prüfungen wird von Seite des Kbnigk. Justiz-Ministerium durch öffentliche Bekanntmachung jedesmal ein Termin unter Androhung des Ausschlusses bestimmt, bis zu welchem dlejenigen Rechts- Candldaten, die der nächsten Dienst= Prä- fung sch zu unterwerfen entschlossen sind, auf die im. .# der mehrgedachten Ver- ordnung und in der weitern Bekanntms= chung vom 35. Oktober 1618 (Sctaats- und Regierungs -Blatt S. 59)y) festge- septe Weise die Zulassung zu dieser Prä- fung nachzusachen haben. Der Zeltpunkt für die-Vornahme dleser balbjihrigen Prüfungen ist in der Regel auf die Monate Junlus und December festgese. Dlejenlgen Candidaten, welche sich von dem Tage der Bekanntmachung gegenwär= ger Verordnung an zor ersten Dilenst- #räfung melden, werden auf die nächste Semester-Präfung hiermit verwiesen.