Urt. H. Prͤffangs-Commission. Zu Examinatoren der zu den Semester- Drüfungen zugelassenen NRechts-Candidaten werden von desn Justiz-Ministerlom oler Raͤthe des Ober-Tribunols, und zwar zwei aus dem Criminal-Senate und zwei aus dem Cloll-Sengte dieser böchsten Gerschts- Lelle, jedesmal auf die Dauer Eines Jahrs ernannt; dleselben knnen jedoch nach Verfluß des Jahres aufs Neue be- Kärigt werden. Sie sind bel denzeinxelnen Prüfungen ulcht sémtlich, sondern steis nur zmel von Unen beschäftiget. Art. III. Suhrĩftliche, mündliche Prufung; Ordnung derselbem Dlese Prüfung theilt sich in die scheifes Tiche und in dle mündllche ab. Die schriftliche Hrüfung wird nach den -welrer unten festgesetzten näheren Bestim- mungen zuerst vorgenommen; nach Iprer Beendlgang tritt dle mändllche ein. Art. W. Berhältalß der selben. Die mändliche Prüfung i#Kst jederzest als dle Hauptsoche anzusehen und eu behandeln. Durch se sell der Grad der olssenschaftlichen Ausbildung, welchen der Camlldat erlangt hat, und ob derselbe die Grund-Principien der Wis- senschaft und den kanern Zusam- menbang ihrer „Lehren richilg und deutlich aufgefaßt habe, so vollständig als mbglich durch zusammenhängende Befra- gung ausgemlttelt werden. Diee sschriftliche Hrüfung dagegen hat sich auf die Vorlegung und Beantwertung Lpecieller Fragen aus denjenlgen Rechts- fächern zu beschränken, welche von größe- rem Umfange siud, oder die melsten Hofl- tioen Bestimmungen enthalten, um zu er- forschen, wie welt der Candidat solche dem Gepächtulsse sich elngeprägt habe, Urt. V. Begtgenfsiände derselben. Es findet dabir vorzuͤglich bei dem Clvil- Rechte mit Einschluß der Prozeß: Lehrt, bei dem Criminal, Rechte, und bei dem Canonischen Rechte die Prüfung durch schriftlich zu beantwortende speclelle Fragen Statt. Die muͤndliche Pruͤfung aber verbreltet sich sowohl uͤber die ebengenannten Faͤcher, aus welchen auch schriftllche Fragen vor- gelegt werden, als uͤber alle uͤbrigen in der Art, daß zwar die wichtlgeren Faͤcher mit mehr Ausfuͤhrlichkeit als die minder wichtigen behandelt, jedoch stets allgemeine