628 schriftlichen Fragen - Beaniwortung, einzu- berufen. Art. X Ffortsetzuag. Dleser Einberufung der Candidaten ist das Präjudiz anzuhängen, daß jeder der- selben im Falle selnes Nicht-Erscheinens am ersten Tage und zur bestimmten Stunde von dieser Semester-Prüfung gleich denen, die sich an dem Termine für die erste Meldung versäumen C Att. I.), ousger schlossen und auf dle nächste verwlesen wer- den würde. Ausnahmsweise und unter Beräckssch##e hung besonderer, zur Entschuldigung des Niche-Erschienenen gereichenden Umstände, kann von dem Justiz-Minilsterium, wenn es sonst ohne Störung der allgemelnen Anordnung gescheben kann, elner obgeson- derten schriftlichen Prüfung Statt gegeben werden. ·«« Art. XI. EEEIIILIII Fragen Vorlegang. Die erschlenenen Candldaten haben unter der unmittelbaren Aufsicht des. Kanzlei- Direktere die #hnen schriftulch vorzulegen- den Fragen, ehne Gestatstung d Ge- brauchs anderer literarkscher oder sonstiger Hälfsmittel, als des corpus juris civilis .— und canonici, und des Land= Rechts, schriftlich zu beantworten, und ssch mit die- str Beamwortung odllig geeichzeltig, jedoch ohne gegenselize Räcksprache unter sich nehmen zu dürfen, zu beschäfeigen. Findet in dem Falle des Art. X. als Ausnahme dle abgesonderte schriftliche Prä- sung Einzelner Statt; se fnd dleser setz- tern andere schriftliche Fragen zum Grund zu legen. Art. X. Fortsetzung. Fär jeden Ver= oder Nachmittag ist durch den Kanzlel= Direktor zu Abschnei, bung der Muglichkeit des Nochschlagens eder Rachfragens in der Zolschenzelt L zum Wieder- Erscheinen in der Kanzlel, eine angemessene Zahl von Fragen den in der schriftlichen Prüfung begriffenen Can- bidaten zur Diktatur zu bringen. Die Beantwortung dleser Fragen, woran in der Folge nichts mehr geändert werdes darf, haben die Candldaten vor dem Wes gehen dem Kanzlei-Direktor zuzustellen. Wer mit der Beantwortung jener Fis- gen Iin dem erwähnten Zelt-Abschnitte nicht zu Stande kommt, kann späterhin Kleselben ulcht mehr schriftlich beantworten, sondern wird damit auf dle muͤndliche Prufung (Art. XVII. ff.) derwiesen: t-