631 der Brauchbarkelt oder Verzäglichkelt des Gepräüften, und zu der dadurch begründeten Ertheilung eines der vier Prädlkate ge- mangelt hat; so werden hierunter nachste- bende nähere Vorschriften erthellt. (Die Ar#ikel XXI bie XXV entbalten diese Vorschriften zum Behuf einer näheren Instrulrung der Prüfungs-Be- börde). Art. XXVI. Wirkungen des Jeugulsses vierter Classe. Die fbrmilche Ausfertigung eines Zeug- alsses mit dem obgedachten Drädikate (Art. XX.) kann bei der olerten Classe übergangen werden: dagegen ist in elnem solchen Falle dem Candidaten in einer be- sendern Resolution unter Bemerkung der Classe freizustellen, bei der nächsten, oder ausnahmsweise bei einer der folgenden Semester= Prüfungen, sich zur Fort- sesung der Prüfung zu melden, welche altdann auf diejenigen Gegenstände und Fächer beschränkt werden muß, in Ansehung derer der Candidat bei der vorangegangenen Prüfung keine oder nicht hinlängliche Ge- näge geleistet hatte: daher dann auch eben diese Materlen oder Prüfungs-Gegenstände in der zu ertbeilenden Entschließung na- mentlich auszuheben und zu bezelchnen Und. Bei der sortgesetzten Präfung trin übrigens jederzelt eine abgesenderte Behandlung ein, und die Vorschriften der Art. XI. ff. sinden inseweit hler ulcht Siatt. Art. XXVII. Abwelsung. Wer auch nicht theilweise der Er- wartung entsprochen hat, und in jeder Näcksicht für jetzt zur Abwelsung sch eig- net; ist nicht nur vor Verfluß eines vollen Jahrs zu einer neuen Pruͤfung sich zu melden, unter kelnerlei Umständen berech- eigt, sondern auch bei dieser letztern durch- aus so zu bepandeln, als ob mit ihm zu- vor noch gar kein Prüfungs-Versuch vor- genommen worden wäre: und es finden In Ansehung seiner alle ebenerwähnten Vor- schriften ihre volle Anwendung. B. Verfahren bei der zweiten Dienst= Pruͤfung. Art. XXVII. Anordnung derselben. Die zwelte DienstPrüfung ist denje- aigen Rechts-Praktlkanten gewldmet, wel- che nach erstandener ersten Pröüfung CLit. A.) und nachdem sie zuerst bel einem der oler Kreis-Gerlchtshbfe, und sodann bel 2