elnem Oberamtsgerichte, die gesehliche Dienst-Probe als Referendäre zweiter Classe in dem Zeltraume Eines. Jahres abgelegt baben, sich um ein Rlchter-Amt mit Ein- schluß der Oberamtsgerichts = Aktuariate, oder um die Advokatur zu bewerben ent- schlossen sind. Wird von einem solchen Rechts-rakti- kanten das Gesuch um Zulassung zur zwei- 632 ten Dienst-Prüfung bel dem Justiz-Ml- nisterium angebracht; so bestellt der Justiz, Mlulster, nach vorgängiger gesetzmäßiger Beurthellung Über die Zuläßigkeit dieses Gesuchs, und wenn er dasselbe fär begrün- det erkennt, in der Regel diejenigen Räthe des Ober-Teibunals zu Exominatoren, wel- chen früher bei der ersten Dienst. Prüfung des Bewerbers das mündliche Eramen und der Vortrag im Collegium übertragen ge- wesen. Art. XXIX. Probe-Relationen. Ven denselben werden sodann, nach ge- nommener Ruͤcksprache mit den Vorstaͤnden der beiden Haupt-Senate des Ober, Tri- bunals, dem Rechts-Drakiikanten Gerichts- Akten aus den beiden Hauptfächern zur Ausarbeltung förmlicher Probe-Relationen, innerhalb eines ger umig genug zu bestim- menden Termins, eingehändigt. " Art. XXX. Fortsetzung. Die Fertigung dieser Probe Relatlonen im Criminal= und Cioll-Fache bildet hier den wesentlichsten Bestandtheil der Or- fungs-Beschästigung von Selte des Can- didaten, und die Beurkheilung des Werths derselben das Haupt = Geschäft von Selte der Prüfungs-Behirde. Hlerbei werden folgende nähere Vorschrif- ten ertpeilt. Art. XXXI. Aunsarbeltung und Ablehusy der- frlben. Es dürfen zwar dlese Relatlonen von dem zu pruͤfenden Rechis-Praktikanten in dessen Privat- Wohnung unter Benuͤtzung aller ihm zweckmaͤßig scheinenden wissen- schaftlichen Huͤlfemittel ausgearbeltet wer- den, und es findet hlerbei eim besondere Aufsicht nicht Statt. Hingegen ist der Candidat verbunden, sich in Hinsscht auf die Form dleser Aufsätze nach den geses- lichen Vorschriften genau zu richten, dle ersteren mit den Akten vor Ablauf des bestimmten Termins (Art. XXIX.) bes Referenten elinzuhändigen, und sofert dlese Vorträge in der Plenar-Versammlung des Ober Trlbunals persbnlich abjule- gen.