Art. XXM. Fortsehuas., Es ist hiebel insbesondere darauf zu se- ben, daß der Candldat die von ihm schrifte lich aufgesetzten Relationen bel deren Ab- legung lm Colleglum durch freten münd- lichen Vortrag noch näher ausführe und eytwickle: in welcher Bezlehung sowohl den Vorständen und Eraminaloren, als auch jedem andern Mitgliede des Collegium ge- statte: seyn sell, Fragen an den Candidaten zu richten, welche dem Lettern zur Erläu- terung selner Relatien Anlaß geben, und eben dadurch zu selner genaueren Prüfung dlenen können. (Der Art. XXXIII.ne beso dere Vorschrift für das Ober-Trlbunal.) Art. XXXIV. Besondere mündliche Befratzung. Elne schriftliche Fragen-Beantwor- tung fällt bei der zweiten Dienst-Prüfung binweg; dagegen sindet eine mändliche Befragung, welche det Ablegung der Probe- Relmionen vorausgehen oder ihr nach- folgen kann, unter folgenden näheren Be- stimmungen Statt. Art. XXXV. Fortsetzung. Bei denjenigen Praktikanten, welche in Folge der früher erstandenen ersten Dienst- 633 Hräfung das Prädikat erster oder zwel- ter Classe erlangt hatten, ist sich hlerbel auf eine umständlichere mündliche Befra- hung aus dem Gebiete der praktischen Rechts- Gelehrsamkelt, namentlich des Prozesses, zu beschränken; diejenlgen dagegen, welchen nut das Prädikat dritter Classe ertheilt worden war, sind nunmehr überdles aus denjenlgen anderweiten Fächern und Mate- rien zu befragen, worin sie bel jener ersten Prüfung nach Auswels der darüber ver- bandelten Eraminations= Akten sich ver- bältnißmäßla schwächer gezeigt hatten. Art. XXXVI. Fortsetzuns Ein umstämliches Protokoll ist auch uͤber diese muͤndliche Vorlegung und Beantwor- tung von Rechtsfragen zu fuͤhren, uͤbrigens bei dieser zweiten Dienst--Pruͤfung in der Regel jeder einzelne Candidat abgesondert zu behandeln: jedoch können ausnahms- weise nach Beschaffenheit der Umstände auch mehrere glelchzeltig um Zulassung zu dieser zweiten Prüfung sich meldende Rechts- PDraktikanten der zuvor erwähnten münd- lichen Befragung, unter steter Berücksich- tigung der im Art. XXXV. berührten in- dloiduellen Verhältnisse eines jeden, ver- elnt unterworfen werden; wogegen die Probe-Vorträge (Art. XXXI. ff.) nie- mals anders, als von jedem einzelnen Can-