Kosten von Verblelung hingegen, wel- che vorzunehmen stad, weil das Blei schathaft ist, so wie die Erhaltung des Rahmwerkes, im Falle dleses nicht durch Muthwillen ruinirt, sondern durch die Länge der Zeit schadhaft geworden ist, übernimmt dle betref. fende Baukasse. d) Wenn an Jalousien bas Rahmwerk fault, so wird der Bauherr füär die Wlederherstellung sorgenz dagegen slud die zwischen inne liegenden Brettchen, wenn sie beschädlgt worden oder ganz abgehen, von dem Nuznießer anzu- schaffen und anstreichen zu lassen. Eben derselbe hat auch die Dachläden zu unterhatten, wenn nicht Fäululß den Schaden herbelgeführt hat. e.) Wenn neues Rahmwerk in die Fen- ster und käden eingezogen werden muß, so geschleht das Abbrechen und Wie- deranschlagen derselben auf Rechnung der betreffenden Casse. Die Herstellung und Ausbefferung der Thüren ist nur dann Sache des Bewohners, wenn solche durch sesn oder der seinigen Verschulyen beschä- dist werden. Dagegen hat er für Her- stellung der an deren Befestigung ent- stehenden Mängel zu sorgen, so wle 638 für das an der Befestigung der Fea- ster Mangekhafte. g) Das Ausspaͤnen alter Bbden geht den Nutznießer an; die Herstellung der- selben ist aber nur dann seine Oblie- genhelt, wenn die eingetretene Be, schädigung unbedeutend ist. b) Der Nutzuießer einer milt Tapeten versehenen Wohnung hat die Tapeten, wenn sle schadhafe sind, auf seine Kosten repariren zu lassen. « Nene Tapeten werden nicht auf berrschaftliche Kosten angeschafft; wenn daher die Tapeten so schadhaft sind, daß teine Reparatlon mehr anschlaͤgt, und der Nutznieber nicht auf eigene Kosten die Zimmer kapeziren lassen will, so werden dlese auf Kosten der. Herrschaft auf dle gewbhnliche Arr ge- ipset und geweißt. 2.) Das Weissen und Reinigen der Web- nungen hat känftighin nicht mehr der abgehende, sondern der einziebende Nuz- nießer auf selne Kosten beforgen 1# lassen. 5.) Zu Ergänzung des (. 6 der Werord- nung vom 2. Oktober 1817 wird ange- fügt, daß, wle es schon in der Natur der Verbinolichkeiten der Nuynleßer. liegt, das Ausschlagen der Gräben an Gütern den Nutznießern obllege.