ten Umtüüchtigkelt zu Erslebung einer körperlichen Strafe mit einer Geldbuße von fünfzig Relchstbalern belegt, ferner zum Ersatze sämtlicher Untersu- chungs = Kosten, und des der Commun- Casse erweislich entzogenen Geldbetrags unter selidarlscher Haftung verurtheilt. An demselben Tage wurde: 14. der fuspendirte Bürgermelster Ambro= sius Ortwein, von Jextfeld, Oberamts Reckarsulm, wegen Kassen -Rests, der theils durch nachlößige und unordentliche Rechnungs-Führung, tbells durch Un- 653 terschlagung von Commun-Elgenthumt das er zum Dbell in eigenen Nuten, hrtentheils aber zur Deckung unpassir- licher Rebenausgaben verwendet hat, entstanden ist, ouch wegen nachläßiger und unordentlicher Amteführung über- baupt, von seiner Stelle als Bürger- meister cassirt, zu Bekleldung eines bffemlichen Amtes für unfähig er- klärt, und zu sechswöchiger Fe- stungestrafe, auch zum Ersatz des Restes samt Zinsen, se wie des sonst gestifteten Schadens und eines angemessenen Theills der Untersuchungs-Kosten verurtheilt. Erkenntnisse in Revisions-Fällen. Am 11. November wurde: in der Untersuchungssache gegen Cdbristina Maenper, von Bruch, Oberamts Back- nang, das Erkenntniß, welches vo#n Sr. Könlgl. Majestät im Weg der Gnade nicht gemildert worden ist, dahin ausgeschrieben, daß Inquisitin wegen Dodtung ihres Kindes durch Aussetzung zu achtzehn jähriger Zuchths#usstrafe und zu Bezahlung sämtlicher aus Anlaß dieser Untersuchungssache aufgegangenen Kosten verurthellt seyn solle. s.) Cioill = Senat. 1. in der Appellatienssache von dem Ober- amtsgerichte Eßlingen, als Remisstons- Gericht zwischen Florian Geiger in Boihlngen, Bekl., Anten, und der ledi- gen Caltharine Hafner, von Neustadt, Kl., Atin, Ansprüche aus unehellcher Schwängerung betreffend, wurde vermk#- ge Beschlusses vom 12. August und publ. den 13. Oktober d. J. die von dem Bekl. wider das dessen Bitte um Wlederelnsetzung in den vorigen Stand gegen die Erdffnung des Zeugenrotuls