rsm–WU stes begriffenen Gensdarmes neben Be- zahlung der Arrest= und Untersuchungs- Kosten zu fünfmonatlicher Festungs-= Arbelssstrafe. Am 16. Rovember wurde: . a) Moriz Straub, von Nordstetten, Oberamts Horb, wegen zweier kleinen, jedoch in Genossenschaft verübten Dleb- stähle, wovon einer durch Einsteigen qualificirt lst, unter Berücksichilgung der ihm früher wegen unvorsichtigen Ankaufs gestohlener Waaren zuerkann- ken Strafen usd neben solidarischer Verbindlichkeit zum Ersatze, auch Ver- fällung in seine Arrest-Kosten zu oler und einhalbmonatlicher Festungs- Arbeirstrafe; b) Joseph Blocher) von Rerdstetten, wegen elnes zwar kleinen, jedoch in. Ge- nossenschaft verübten durch Einsteigen qualisickrten auch wiederholten Dleb- stahls, neben solldarlscher Verbindlich= keit zum Schadens-Ersatze und Bezah- lung seiner Arrest-Kesten zu fünfmo- natlicher Festungs-Arbeirstrafe ver- urthellt, das Erkenntniß über die Un- tersuchungs-Kosten aber noch ausgesetzt. Am 235. Rovember isi: 10. Joseph Wirthle, von Horgen, Ober- amts Rottwell, wegen wiederholten Be- trugs und Vagirens, erschwert durch 663 Asotie, ausgestoßene Drohungen und Schimpfreden zum Theil gegen obrig- keitliche Behbrden, so wie durch An- gabe falscher personlicher Eigenschaften, in Betracht der von ihm wegen gleicher Vergehen bereits zum bftern erstandenen pelalichen Strafen und pellzeilichen Cor- rertionen, neben der Verbindlichkelt zu Erstattung seiner Arreste und sämtlicher Untersuchungs-Kosten, so wie des gestli- teten Schadens, zu einjähr iger Zucht- haus-Strase mit Willkomm und nach- beriger wenigstens sechsmonatlicher Einschließung in ein Zwangs-Arbeits- haus, verurthellt worden. Am 34. Nevember wurden ver- urtheilt: 11., die zu Tübingen in Umersuchung ge- kommene Catharina Stoll, von Wolf- schlugen, Oberamts Nürtingen, wegen wlederholten Betrugs und Vagirens, auch Angabe eines falschen Namens vor obrigkeitlichen Behbrden, neben der Verbindlichkelt zum Ersatz des gestlfte- ten Schadens, so wie zu Bezahlung ihrer Haft-Azungs= und sämtlicher Unterfu- chungs-Kosten zu neunmonatlicher Zuchthausstrafe mit Willkomm und nich- heriger wenigstens fünfmonatlicher Einschliezung in ein Zwangs-Arbelt#- baus;