Blberach in Verhaft und Untersuchung kam, wegen verübten Diebstahls und „wegen Landstreicherei, unter Eimechnung eines Theils seines erstandenen Arrests und mit Einschluß der ihm am ½2. Jun. d. J. C(Staats= und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. Rro. 40. Seite 390 und 391) zuerkannten, aber nicht voll- zogenen und der am 1. Jull gegen ihn ausgesprochenen Strafe, werüber ihm das Erkenntniß wegen seiner Flucht noch nicht eröffnet worden, neben Verur- (tbeilung in die verursachten Kosten, zu fünfjehenmonatlicher Festungs- Arbeitsstrafe und nachheriger Einsper- rrung in eln Zwangs-Arbeitshaus bis zu erprobter Besserung, wenigstens aber auf die Dauer von acht Monaten; 8. Johann Heigrich Ammann, von .Geißlingen, welcher bei der Crimlnal= Umersuchungs-Commission gegen die in dem Donau-Kreise endeckte Jaunerbande zu Biberach in Verhaft und Untersu- chung kam, wegen ersten und kleinen., aber „uunter erschwerenden Umständen und in Genossenschaft verübten Dieb- stahls, neben Verfällung in den Ersatz des gestifteten Schadens und selner Ar- rest= Azungs= und eines noch auszu- mittelnden Theils der Untersuchungs- Kosten, unter Einrechnung eines Theils seines erstandenen Arrests, noch zu ei, ner Festungs-Arbeilsstrase von vier Monaten; gegen die bei dem Oberamtsgerlchte Leulkirch in Untersuchung gekommene Bernhardlne Kübler, von Urlau, we- gen eines zwar kleinen und einfachen, bingegen den ersten Rückfall begründen- den Diebstahls, auch wegen Beitelnt und fortgesetzten unzücheigen Lebenswam, dels, neben Verfällung in den Schs- dens. Ersatz und in sämtliche Untersu- chungs-Kosten, dreimonatliche Zuch- baussirafe zu Markgrbningen mit Wil komm und nachbersge Einsperrung in einem Zwangs= Arbeitehause bis zu er- prebter Besserung, wenlgstens aber auf □ die Dauer von drel Monaten es kannt. Den 23. November wurder perurtheilt: 10. ber bei dem Oberamtsgerichte Ravent- burg in Untersuchung gekommene Jo- hbannes Hald, von Cbur im Conts## Graubünden, wegen eines quallficirten der Summe des greßen Diebstabls nche, kommenden, jedoch wieder ersetzten Haus- Diebstabls, neben Verfêllung in s#m liche Kosten, zu einer fünf und ein- halbmonatlichen Festungs-Arbeitt= strafe und nachheriger Ausweisung aus