eine Sache bei derjenlgen boͤhern Be- berde, wo sie einmal angebracht ist, wenn auch vor der definitiven Erledi- hung der Gerichtsbarkeits-Wechsel vor sich gehen sollte. 5) Prozesse bleiben, wie es sich von selbst versteht, des Wechsels ungeachtet, bei demjenigen Gerichte, wo fle einmal anhängig find. 6.) Das Rechrs-Mittel der Restitution wird, so lange der Prozeß noch bei dem Untergerichte anhaͤngig ist, auch bel demselben angebracht und kann nur dann den höheren Instanzen zugewiesen werden, wenn die Sache durch andere Rechrs-Muil dahin gebracht ist. 7.) Wird die Visitation der ersten In- stanz für ndthig befunden, so geschiebt solche durch Commissarien der beiden höhern Gerichte gemeinschaftlich und aguf Kosten der beiden Seuverains, die sich auch Über dle durch die Refultate dtbig werdenden Verfügungen vereini- igen werden. Die commissarische Un- tersuchung eines speclellen Falls aber wird einseitig von demjenigen höhern Gerlchte, das gerade den Turnus hoat, oder bei welchem die Sache nach yF. 5 anhängig ist, angeordnet und von dem- selben über das Resultat entschleden. Macht jedoch das Resultat eine Nor- mal= Verordnung oder Aenderung un- tbig; so haben sich beide hdheren Ge- richte darüber zu vereinigen, ehe sse Gültigkeit haben kann. 6.) Die Erkenntnisse und Berfügungen jeder der höhern Gerichts-Behdrden ergehen, wie es auch dei Criminal-= Sachen geschleht, in gemelnschaftlichem Namen. 19.) In Räcksscht der Familien Angele- genheiten der Freiherren von Zollen- abardt und von Gemmingen blelbt hbei der schon bestehenden provisorl- schen Uebereinkunft, daß solche als Eremte und zwar die von Gem- mingen bel den Württembergischen tnd die von Zollenhardt bel den Badenschen höheren Gerichten ihre In- stanz haben. 10.) Als deitte Instanz ist immer das- jenige höchste Gericht der besden Sou- verains das geelgnete, bei welchem die zweite Instanz war; es geht demnach die weitere Berufung von dem Gerichis- bofe in Eßlingen an das Küönlgl. Ober- Telbunal in Stuttgart, und von dem Hofgerichte in Mannbeln an das dor- tige Ober-Hofgericht. 11.) In Ansehung des Revisions-Mittels wird es ebenso gehalten, wie es bamst in dem betressenden Staat gegen seine