vor anderen beruͤcksichtiget und bei gleichen Umstaͤnden haben sich Wittwen aus den Orten Kletin-Bottwar und Heutingshelm eines Vorzugs zu erfreuen, auch wird das bbhere Aller berückllch- tiget. Wer nun Ansprache an dlese Classe der Stiftung machen wlll, hat über Vermözen, Alter, Kinderzahl, Stand und Familienverhälinisse, Gesundheits- Umstinde, verschlossene Zeugnisse von geistlichen und weltlichen Oets-Vor- siehern, oder Oberémtern und Ober- amts.Richtern beizubringen. 3. Die zweite Classe der Stlftung ent- bält Umerstützungen für Kranke, Hülf- lose, Arme, Alte und Gebrechliche je- der Art und jeden Standes mit besen- derer Berücksichtigung der Orte Klein- Bottwar, Heutingsheim und Rübgarten. Diese Unterstützungen sind auf die Oberämter Marbach und Ludwigsburg beschränkt; es muß aber der Nochstand des Empfingers von dem geiftlichen und weltlichen Ortsversteher, oder statt des letzteren von dem Ober= oder Un- tek-Amts= Arzte glaubhaft In verschlos- senen Zeugnissen bestätiget feyn. Ausnahmswelse darf die Summe von 50 fl. jährkich an derlel Personen auserhalb der bezeichneten Oberämter vertheilt werden. C. Die dritte Abthellung für das Erzie- hungswesen begreift die zwel Unter- Abtbeilungen: 1.) Stipendlen zu Be- fbrderung der Wissenschaften; a.) Bel- träge für das deutsche Elementar= Schulwesen. 1.) Die Stlpendien nb nur für evan- gelisch lutherische oder reformirte Sne von Eltern aus dem bezelchneten Mit- telstande bestimmt, und zwar sollen bleran jährlich 50 fl. elnem oder zwei Jünglingen, welche in dem obern Gomnastum studleren, ohne Nückscht welchem Theile des Landes der Can- didot ongehdrte, zu Thell werden, alles weltere aber, was auf dlese Classe fällt, Studlerende auf der Unloersität in Tübingen in jährlichen Portionen von 50 fl. erhalten, deren Eltern in dem Neckar-Kreise wohnen, oder zur Zeit ihres Ablebens gewohnt haben; aus- nahmsweise kann der akademlsche Se- nat einen Jüngling, welcher sich durch Betragen, Fleiß, Talente und Kennt- misse vorzüglich auszelchnet, auch, wenn er dem NReckar-Kreise nicht angehbri, und aus elnem geringeren Stande ist, da# Stipendium als Prämie zuthellen.