evangelisch--lutherischen oder reformir- ten Gemeinden zukommt. Der 19. und 2. s. beschaͤftigen sich mit Bestimmungen über zweck- mäßige Aenderungen, und der #F. 21 verordnet, daß ein Zuwachs durch Stiftungen und Legete, im Fall hierü- ber nich's besonderes bestimmt seye, dem übrigen Stiftungs -Vermdgen gleich gehalten werde. Indem dieser wesentliche Inbalt der Stiftungs= Urkunde hlemtt allgemein be- kannt gemacht wird, bemerkt man zugleich in Ansehung der ersten Austheilung der Seciftungs= Elnkünfte von 2310 bis 1371, welche am 28. Januar 161 Katt haben wird, daß für diesmal, neben dem Sltipen= dium von 50 fl. für das obere Gomnasium zu Stuttgart, nur ein Stipendium von 5# fl. der Universität Tübingen zukommt, und nur drei Wittwen-Portionen, eine zu Go fl. und zwel zu 35 fl. vertheilt werden; ouch daß für dieses Jahr zu Elnrelchung der Gesuche um dlese Belträge ausnahms- weise bis zum 15. Januar 16-1 Raum gegeben wird. Ludwigsburg den 35. December 102e. Roell. Dienst = Erledigung. Durch das am 35. v. M. erfolgte Ab- leben des Pfarrers Gmelin ist die Pfar- rei Nattbeim, Dekanate Heldenbeim, er- ledlgt worden.