II. Verfügungen der Departements. A.) Des Departements des Innern: Des Khnigl. kethelischen Kirchenratbeo. ) Die Dleast= Prüfung der karhollschen Geistlichen betnessend. Die Dlenst-Präfung der kathollschen Gelstlichen für das laufende Jahr uled auf den 3. Mai festgesetzt, und es findet zu kelner andern Zelt und in keinem an- dern Orte eine außerordentliche Prüfung statt. Dabei werden nur diejenigen Geist- lichen zugelassen, welche im Jahre 1818 and fräher Prlester geworden fund. Die Candldaten haben sich vier Wochen vorher schriftlich zu melden, und, wenn keine Abwelsung erfolgt, am Montag den 7. Mal, Abends 4 Uhr, auf der diesselti- gen Kanzlei zum Einschreiben zu erschel- nen. Uebrigens beruft man sich auf die im Staats= und Regierungs = Blatt vom 16. Februar 1619. S. 111 bakannt gemachten Anordnungen. Stuttgart den 11. Jannar 1331. Camerer. hb) Die Präfungen der kathollschen Schullehrer und Schul-Candidaten betrefsend. Die ordentliche Dlenst= (Konkurs-) Prüfung dahier in Stuttgart a) für diejenigen Schullehrer, welche Schul-Irclplenten bilden wollen; b) für die Schullehrer und Proolsoren, welche in Stadtschulen angestellt zu werden wünschen, und P) für alle verelts in Folge der früher bei den Präfungs = Commisstonen er- standenen Prüfung angestellten Lehrer, welche befbrdert werden wollen, ist dleses Jahr auf den az. Mal festgesetzt. Die Gesuche um Zulassung zu dileser Prüfung müssen vler Wochen vorher mit schulinspectoratamtlichen Belberlchte elnge- reischt werden; die Candldeten selbst aber baben sich, wenn keine Abweisung erfolgt, am Montag den 21. Mai, Abende 4 Uhr, auf der dlesseitigen Kanzlei zum Einschrel- ben zu stellen. Dabei wird den Schullebrern und Pro- vlsoren ein fuͤr allemal bemerkt, daß sle bei Stadtschulen nicht als wirkliche Lehrer angestellt, und auch von ihrer dermaligen