Stelle nicht auf einen bessern Dienst be- strdert werden koͤnnen, wenn sie sich nicht durch die dahler zu erstehende Befbrde- rungs, Präfung daju befählget haben. Die Schul= Inspectoren werden ange- ##lesen, die Schullehrer und Oroolsere#n chres Bezirks auf diese Verordnung beson- ders aufmerksam zu wachen, da känftlg keine Entschuldigung mehr berücksichtiget werden kana. Die zwel ordemlichen Präfungen für Voserate und für dle erste Anstellung auf einen Derfschuldlenst werden in den Hrüfungs-Städten Rotiwell, Reckarsalm, Ellwangen, Rledlingen und Ravensburg den a#2. Mal und 18. September obge- b#lten. Die Candidaten sollen sich jeder- lelt 14 Tage vorher bei dem vorsitzenden Dräfungs= Commissär melden, und am Tage vor der Präüfung zum Elnschreiben erscheinen. Stuttgart den 11. Januar 1821. Camerer. B.) Des Kriegs-Departements. Des Ober-Rekrutirungsraths. Lorladunz der Wilirärpftlchtigen zur Berichtigung der Rekrutfrungs-Listen und zur Jiehung des o für die diesjährige Aushebung. Den 3. Februar d. J wird in sämtll- #hen Oberams-- Bezirken die Berlchtigung der kisten und die vorlänsige Prüfung der Befreiungsgeünde zum Behuf der dlesjähri- gen Aushebung vorgenommen, und hlerauf lor Ziehung des Looses geschritten, wozu die iu den Stuttgarer allgemeinen Anzelgen N# S und 9 benannten Millitärpstichigen, deren Aufenthaltsort außer Landes oder unbekannt ist, se wie üäberhaupt alle im Jahre 1800 geborne Juͤnglinge, denen keine besondere kadung zugekommen seyn sollte, hlerdurch bffentlich vorgeladen wer- den. Für diejenigen, welche nicht erscheinen, wird das Loos durch Andere gezegen, und von Jedem, der es unterläßt, die Befrelung von der Aushebung, die ihm zu Statten kommt, entweder selbst oder durch Audere bei seinem Oberamt anzuführen, wird vor- erst angenommen, daß er kelne Befrelung anzusprechen habe.