nen sollen, nur sachverständigen, recht- üchen und verpflichteten Personen, die in der Sache nicht betheiligt sind, zu übertragen: 5. bei der Verhandlung selbst die ge. setzlichen und administrativen Vor- schriften aufs genaueste zu beobachten, und 4. auf unerlaubte Einverständnisse der Kauf= Pacht= und Miethlustigen un- ter sich ein wachsames Auge zu haben. Zu den hoͤhern Verwaltungsstellen, welche# die Auf= und Abstreich = Verbandlungen entweder selbst zu genehmigen oder dem Königlichen Finanz= Ministerium zur Ge- nehmigung vorzulegen haben, verssebt man- sich, daß sie darüber, ob alle Erfordernisse beobachtet, der wahre Werch wirklich erzielt, und das Interesse der Koͤnigl. Ober. Finanß Kammer auf keine Weise verletzt worden sey, genaue Pruͤfung anstellen, und nach dem Ergebniß derselben ihre Entschließung fassen, oder ibre Antraͤge bei dem Kodnigl. Finanz-Ministerium machen werden. In besondern Fällen, wo sie ein Nach- gebot aus erheblichen Gründen für siatt= baft balten, und es den Umständen ange- messen finden werden, daß der Nachbleter unter Vorbeha##t elnes nochmaligen Auf- oder Abstreichs verbindlich gemacht werde, ist vor Annohme des Rachgebot# die Sache dem Finanz-Ministerium zur Entscheldung vorzulegen. Diejenigen Offerte, welche zwar nach bereits erfelgtem letzten Streich und Zu- schlag, jedoch noch vörher angebrocht wer- den, ehe das Protokoll von den Urkunds- Personen unterzeichnet, und dadurch dle Verbandlung geschlossen ist, sind ulcht els unzuläáßige Nachgchote zu betrachten; vlel- mehr ist in diesem Falle der Auf= oder Abstreich auf der Stelle zu erneuern. Obschon übrigens bel Verträgen, welche in Folge elnes bffentlichen Auf= oder Ab- streichs geschlossen worden sind, eine Klage über Verletzung in der Regel nicht Statt findet; so versteht es sich doch von selbst, daß im Fall eines der Ober-Finanz Kam- mer nachtheiligen Einverständnises unter den dicitanten eder eines vorgegongenen Betrugs oder wesentlichen Irribums der Ober= Finanz-Kammer auch nach erfelg- ter Genehmsgung des Vertrags, vas in den Gesetzen gegründete Recht zustebt, je nach den Umständen entweder auf Wlederaufbe" bung des Vertrags oder auf Entschädigung zu klagen. Hlenach haben sich nun sämtliche Flnanz-- stellen zu achten. Stuttgart den 8. Januar 19871. Weckherll##n.