fall begruͤndenden Diebstahls, dessen der- selbe seines Lugnens ungeachtet für über- wiesen angenommen wurde, sodann we- han unerlaubter Ueberschreitung des ihm volizeilich angewiesenen Aufenthaltsorrs, neben Verfällung in den Schoden= und Kesten= Ersatz, zu einer Festungs-Ar- beitsstrafe von eilf Meonaten und nechberiger Einsperrung in dem Zwangs- Arbeitshause bis zu erprobter Besserung, wenigstens auf die Dauer von sechs Monaten. Sogleich wurde verordnek, daß Mayer nach erstandener Swase unter strenge bollzeiliche Aufslche gesetzt werden solle. Am Jo. December wurde: 10. gegen die bei dem Oberamtsgerichte Neensbug in Untersuchung gekommene Josepha Kreyer, von Sonntag, Kai- serlich Oesterreichischen Landgerichts Son- nenberg, wegen Aussezung ihres Kindes, neben Perfällung In ihre Arrest-Azungs- und Untersuchungs= Kosten, oiermo- natliche Zuchthausstrafe in Markgrd- alngen und nachherige Ausweisung aus dem Küngreiche, unter Straf-Andro- hung auf den Wlederbetretungsfall aus- gesprochen; 25. auf die von dem Oberamtsgerichte Ulm gefährte Umersuchung Marsa Anna Selmer, von Sflingen, wegen in 57 moͤrderischer Absicht an ihrem neuge- bornen Klude verübter Gewalt, sedann wegen kleinen Hausdlebstahls, auch wegen Unterschlagung, neben dem Ersatze des Schadens und Zuscheidung eines ange- messenen Theils der Umersuchungs-Ko- sten, unter Einrechnung eines Theiks des erstandenen Arrests, eine Zuchthausstrafe von drei Jahren und neun Me- naten erkanne, räcksichtlich den an Jo- sepf Schie, von Stetten, Oberamts Wiblingen, angeblich veräbten Diebstahle aber die Inquisiein von der Instang ent- bunden. Zuglelch wurde vevordner, das In= culpetin nach erstandener Juchthausstrafe den Rest der ihr unterm 24. Oktober 1619 (Staars= und Regierungs-Blan vom Jahr 1819. S. 854) zuerkonnten Zwangs= Arbeitshausstrafe nachträglich, zu erstehen habe. Ferner wurden verurtheilt: 36. auf den Grund der von dem Ober- amtegerichte Ulm geführten Untersuchung Carl Ludvig Boley, von Biberach, wegen drltten Dlebstahls, neben dein Ersatze sämtlicher Kosten und anter Worbehalt elnes Serafzusatzes auf den Fall, daß sich vurch die noch anbaͤngige Untersuchung ein welterer Reat desselben ergeben sollte, zu sechsmonatlicher 43