ð nem Weg oder in seinem Bestimmangs- a# antrifft, Übernehmen. .Postmätzizs Pakete bingegen dürfen von dem Boten, wenn im Orte selnes Abganges elne Post t, gor nicht, w#nn aber in dem On, aus welchem er abgeht, keln Postamt sich besindet, nur zur Ueberlieferung an das- jenige nlöndlsche Postamt, welches er zu- erst auf selnem Weg anteisst, äbernommen werden. W. Dle Aufsiellung von Landboten bleibt den Gemeinden und Amts-Khrperschaftem unter der Aufslche der Oberämter überlassen. Es stnd aber zuvor die Kbhulgl. Postämter, welche in dem Ort, aus welchem der Bote abgeben, oder an der Straße, welche der- selbe einhalten soll, sich besinden, um ihre Ertkinetunen zu vernehtnen und dlese, wenn ste gegründet sind, zu beachten. Auch ist da, wo kelne Postémter bestehen, sändern jur Befbrderung der Brlefschaften ans iächste Postamt Statlons-Beten auf- gestellt sind, welche elnen jährlichen Lohn ans Kameral-Kassen bezlehen, im Fall- irgend eine Abänderung in der bisherigen Elnrichtung beabsichtigt wird, vorher mit den betresfenden Kamerol: Beamten Räck- #reche 11 neßmen. 7#. Als Landboten sollen rechtschaffene, im bLesen, Schreiben und Rechnen hinreichend erfahrene Männer angenommen werden, und dieselben angemessene Sicherheit leisten. Die mlt den Landboten zu errichtenden Dienst-Verträge sflud zur Prüfung und Ge- nehmigung der betreffenden Kreis-Regierung vorzulegen, welche auch über eintretende Einreden Königl. Poststellen und über an- dere Anstände nach den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestlmmungen, ju entschelden hat. Der General.) Direktion der Königlichen Posten ist von der Kreis-Reglerung nach sechs Wochen, von Bekannmachung dleser Verordnung an, ein Verzeichniß aller in Gemäßhelt derselben im Kreise aufgestellten, oder schon selt längerer Zeit bestehenden und belbehaltenen Boten mitzuthellen. In diesem Verzeichn#lsse muß der Name des Boten, der Ort von welchem, und der Tag, an welchem er abgeht eder fährt, der Ort wohln er sich beglbr, die Straße, welche dem Boten zu seiner Reise vorge- schrieben ist, und der Betrag der Sicher- heits-Leistung desselben aufgeführt seyn. Sollten nach diesem Zeltpunkte noch wel- tere Beten aufgestellt werden, so hat hievon dee Krels-Reglerung esne aleich umständ-