deren Berfertlgung, so wie wegen nachberiger Miturheberschaft an dem bei vorgenanntem Vollmann angeführ= ten, aber auch von ihm uucht durch wirkliches Ausgeben der gemeinschaft- tich verfertigten falschen Münze voll- brachten Münz-Verbrechens, in Hinsicht der für dlesen Inqulssten auf pleiche Art sprechenden Milderungs-Gründe und verhältnißmäßiger Berücksichtigung selnes erstandenen, jedoch minder lan- gen Arrests gleichfalls noch zu fuͤnf- jäbriger Zuchthausstrafe, so wie zu Bezahlung selner Arrest= Azungs-De- fenstons= und eines Vlertheils der Un- tersuchungs-Kesten; ###) Marquard Eisele, von Bronnen, wegen des jzuerst in Genossenschaft mit den belden verbenannten Inqufssken unternommenen, dann aber später für sich allein fortgesetzten und durch wirk- liches Ausgeben der selbst gefertigten salschen Münzen vollbrachten Münz- Verbrechens, unter ebenmäßlger ver- bältulßmäßiger Beräcksichtigung der bei den belden andern Inqulsiten erwähn- ten rechtlichen Mllderungs-Gründe zu lJehenjährlger Zuchthausstrafe, so wie zu Bezahlung selner Arrest= Azungs= Defenslons, und eines Vier- thells der Umersuchungs-Kosten verur- theilt seyn solle. Se. Majestät der Khnig baben aber durch hochstes Dekret vom #6. Febr. diese Strafe auf die Dauer von steben Jahren tm Wege der Gnade gemildert. a.) Tivil = Seust. Am 3. Janucr wurden: „V2. In der Appellationssache von dem Ober- amtsgerichte zu Reuttlingen zwischen dem Hfarrer M. Dörr, von Erpfingen, Be- Magten, Anten, und Carlotte Braun, von DTäbingen, cum curatore, Klägerin, Atin, Genngthuung wegen ulcht erfüll- ten Eheoersprechens betreffend, und :. in der Appellationssache von dem Ober- eamtsgerichte zu Reurlingen zwischen den Schuhmachern Johannes Rbsch und Cons. von da, Beklagten, Anten, und den Lederhändlern Koch und Restler, dem Weil der Stadt, Klägern, Aten, elne Ferderung aus einem Vergleich betref- fend, die ergriffenen Berufungen wegen WVerskumung der Nothfrist zu Einrel- chung der Beschwerdeschriften unter Ver- urtheilung der Appellamen in die Kesten dieser Instanz für verlassen erkannt. Am 5. Jonnar ist: 5. In der Rechtssache erster Instanz zwi- schen der Kdulgl. Retardaten-Cemmission, Sektion der Flnanzen, Klägerlu, und