131 1. Verfüsungen der Departements. Des Depsrtements der Finanzen: des Finanz-Ministerium. Bessimmungen fuͤr den Kasten- und Keller- auch AUchabgang bei obersinanzkammerllchen Vorrãthen. Se. Kodͤnigl. Maje staͤt haben durch boͤchste Entschließung vom 16. Nov. 1820 folgende Bestimmungen für den Kasten- um Keller = auch Achsabgang bei ober- finanzkammerlichen Vorräthen zu genehmi- gen geruht. 1.) Für den Kasten= und Kellerabgang von neuen Vorräthen wird als Marl- mum nach. Maßgabe der allgemeinen Verordnung vom 13. Mal 1761 fest- gesetzt, je von loo Scheffeln Fräch- ten 3 Scheffel, und von 100 Eimern Wein 4 Eimer. In Absicht auf kleinere Verwaltungen, deren Ver- #tath an alten und neuen Produkten die Summe von Zoo Scheffeln Früch- ten und 75 Eimern Wein nicht uͤber- steigt, bleibt es jedoch, was die neuen Verräthe betrifft, bei der allgemeinen Verordnung vom 29. Mal 1769, wor- nach je auf go Scheffel 3 Scheffel, und vom Wein 5 vom Hurdert als zuläßiger Abgang anerkannt werden. :) Von den alten Früchten und Wei- nen wird künftig a) von Früchten nur 1 Scheffel vom Hundert, und b) vom Wein nur 13 Elmer vom Hun- dert als Abgang zuläßig erkannt, der- gestalt, daß bei den ad 1) bemerk- ten kleinern Vorräthen dieses Mori- mum je auf go Scheffel alte Frucht seine Anwendung findet, und daß bei Weinvorräthen unter 75 Eimern 13 Prozent berechnet wird. 3) Dieses Maxlmum für neue und alte Vorräthe wird als Regel für die Rech- nungs-Periode vom 2. Juli bis zum 50. Juni eines jeden Jahraes ouze“ orndet.