156 II. Verfüsungen der Departements. Des Devartements des Innern: 1. des Ministerium des Inmern. Die neue Brandschadens= Umlage betresfend. Die am 5. Movember 1819 auzgeschrie- bene Brandschadens = Umlage von 6 kr. fär das 250 fl. Gebäude-Anschlag ist durch die der Stadt Mengen zugegangene Ent- schädlgung von 6 1,775 fl. und die seitherigen weltern Brandfälle beinahe erschbpft, wo- durch das Bedürfniß einer neuen Brand. schadens = Umlage eingetreten ist. Seine Kbhnigl. Majestät baben daher solche durch allerhochste Entschließung vom g. d. M. auf 4 kr. vom 100 fl. Gebéude-An- schlag festgesetzt. Die Könlgl. Oberämter erhalten demnach den Befehl, zu Vollziehung dieser Umlage die erforderlichen Vorkehrungen und die zuverläßige Elnleitung zu treffen, daß die erste Hälfte derselben bis 1. Mal, dile zwelte aber bis 1. September d. J. zum Einzug gebracht, und an die Brandscha- dens Kasse eingeliefert werde. Da man übrigens die Bemerkung ge- mache bat, daß die Urkunden über den Betrag der letzteren Umlage zum Dheil sehr mangelhaft und spät eingesendet wor- den sind, so werden die Kbnigl. Oberämter wlederholt angewlesen, diese Repartitlons-= Urkunden, über den Betrag der Umlage nach dem am 28. März 1816, Staats= und Reglerungs= Blatt Nro. 13 erthellten Formular mit vollkommener Genauigkelt zu fertigen und binnen vier Wochen,s% wie die Abrechnungen der Amtspfteger über die eingelleferten Brandschadens= Beiträge (letztere in doppelter Ausfertigung)) nebft den Interims-Qutttungen an die Brand= schadens-Versicherungs-Kasse um so gewisser elnzusenden, als der Brandschadens-Ver- sicherungs = Kassier angewlesen worden ist, auf den Fall, daß derglelchen Urkunden wleder mangelheft oder zu spät elnkommen sollten, hlevon die Anzeige zu machen, um gegen die Schuldhaften die geelgneten Maß- regeln eintreten lassen zu können. Stuttgart den 13. März 1841. v. Otte.