139 Nro. 17-. Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. m————2. Donnerstag den zz. März 1821. — 4 Ksnigliche Verordnung. Gesch, dle Uebernahme der Staatsschuld von den neuen Landestheilen bekreffend. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Wiürttemberg. snaeihen des f. 119. der Verfas- ls die auf den neuen Landes- enden Staatsschulden betrefend, d verfügen Wir, nach Anhb- Geheimen Raths und unter nserer getreuen Staͤnde: theilen hafte derordnen und rung Unseres Zustimmung u 1. V leichn e den in dem angeschlossenen Ver- lions se genannten 30 Steuer-Contribu- nd kandschafte- Kassen vormals teichs= und krelsständischer Gebiete, wer- den unter den belgefägten besondern Be- stimmungen 2,833, oo fl. Passio-Schulden zur Staatsschuld übernommen; und die, über Abzug der in diesem und im vorigen Finanz-Jahr denselben vorläufig geleisteten Unterstätzungen von 15-,5 1. fl. nech übri- gen :,6-9,96 fl. als eine vom 1. Juli :820 mit 5 vom Hundert verzinsliche Kapital- schuld auf die Sctagts-Schulden-Zahlungs= Kasse angewiesen.