. 2. So wie die von den Kassen der gedach- ten Landesthelle zu übernehmenden Schul- densummen durch frelwilllige Uebereinkunft bestimmt worden find, werden auch mit den noch übrigen Landschaften und vorma- ligen Relchsstädten die bereits eingeleiteten Vergleichs-Unterhandlungen fortgesetzt, und sofort die sich weiter ergebenden Suammen nachträglich zur Staatsschuld übernommen werden. F. 3. Durch die Lelstung der ausgeworfenen Aoersalsummen werden alle und jede Fer- derungen und Ansprüche der betbeiligten einzelnen Kassen gegen den Staat aufge- boben; der Staatskasse hingegen bleiben ihre Aktio-Kapitalforderungen samt Zinsen bei jenen Kassen vorbehalten, In so fern sie nicht auf einzelne ausdrücklich verzichtet hat. F. 4. Die betheilligten Kassen behalten ihr ge- samtes Aktio -Vermögen, in so welt se blevon nicht einzelne Ansprüche und For- derungen der Staatskasse ausdrücklich ein- geräumt haben; sie erfüllen dagegen aber auch alle bisher auf ihnen lastenden Ver- bindlichkeiten, in so weit der Staat für dleselben nicht besonders elngetreten ist, oder durch Ueberwelsung auf die zugestandenen Aversalsammen noch elntritt. 140 s. 6. Auf Abrechnung an diesen Aversalsum- men sind zuerst die der Staatskasse bel den betheillgten Kassen zustehenden Altiv-Kapl- tal- und Zinsforderungen auf die Staats- Schulden--Zahlungs-Kasse zu uͤberweisen. Zu Ausfuͤllung des uͤbrigen Betrags baͤngt die spezielle Ueberweisung der Glaͤu- biger lediglich von den betheiligten Kassen ab, welchen auch uͤberlassen bleibt, sich mit ihren Glaͤubigern in Absicht auf kuͤnftige Erhbhung des Zinsfußes, uͤber Zahlungs- feisten wegen der Zinsreste und andere vor- kommende Anstände zu verglelchen. F. 6. Dle von dem fruͤheren landschaftlichen Verband herruͤhrenden Koͤrperschafis Kassen sind in der Regel, und wo es mdoglich ist, binnen Jahresfrist aufzulbsen. Die nach vollzogener Schulden= Ueberwelsung an dle Staats-Schulden= Zablungs "* Kasse noch übrigen Passto-Schulden und andere Ver- bindlichkelten, so wie die Aktloen werden daber auf die elnzelnen bethelligten Gemein= den nach dem bisherigen Conkurrenz-Ver- bäleniß und mit Räcksicht auf die einschla- genden besonderen Bestimmungen, Rechte und Gewohnhelten, ausgeschleden werden. Den auf einzelne Gemelnden verwlesenen Gläubigern blelbt jedoch die Gesamthelt der zuvor betheillgten Orte substdlarlsch ver-