bindlich, bei welcher in dleser Hinsicht auch jede einjelne Gemeinde sich alljaͤbrlich aus- juweisen hat, in wie weit die auf sie ver- chellten Verbindlichkeiten erfällt sepen. s. 17. Die Forderungen einzelner Stiftungen an die aufzulbsenden Korperatsons-Kassen sind in der Regel, wie jene anderer Gläu- biger zu behandeln. Dircftigen Gemelnden blelbt jedoch über- losen, wenn eine ihnen zugehbrige Stif- kung nach vollkommen erfülltem Stiftungs= Iweck noch einen Vermgens= Ueberschuß bat, solchen zur Schuldentilgung in se welt in Anspruch zu nehmen, als die Stiftung wegen künfülger Vermehrung der für ihren Joeck erforderlichen Ausgaben desselben vor- eusslchtlich nichr felbst bedarf. s. 8. Die Auseinandersetzung der bishersgen Kperschafts-Kassen mlt ihren Gläubigern, die meue Elsnwelsung der letzteren, so wle die Auflbsung der Kassen ist unter der Lei- #ung der Oberämter zu bewirken, welche in Anstandofällen von der vorgesetzten Regle- rungs-Behbrde Bescheid eingußolen baben. *9. . Fürbitnachc.s.·latketendeBekmeb- runq-detStaats-Schctcvums,679,986si. werden der Staats-Schulden-Zahlungs- Kasse neue Deckungemittel in der Maße zu- gewlesen, daß der nach F. 4. des Staats= Schulden-Statuts anzuwelsende jäheliche Beltrag um dle jener Kapltal-Vermehrung entsprechende Zinssumme mit einem Zehent- thell Zulage erhöht wird. Gegeben Stuttgart den 14. März 1831. Wilheim. Der Minlster des Innern: v. O tt o. Der provisorische Chef des Finanz- Departements: v. Wechherlin. Auf Befehl des Königs: Der Staats--Sekretär: Vellnagel. Beilage zu dem Gesetz wegen Uebernahme der Staatsschuld von den neuen Landestheilen vom 14. Maͤrz 1821. Verzeichnlß der von den Steuer- Contributions- und Landschastskassen der vormaligen reichs- und beisständischen Gebiete nach getroffener Uebereinkunft auf die Staats-Schulden-ZJahlungs-Kasse zu übernehmenden und vom 1. Juli u##so an zu verzinsenden Passiven.