und worunter ein großer ist, neben Ver— uttheilung zum Ersatze des Entwendeten, und zu Bezahlung sämtlicher Kosten, mit sechsmonatlicher Festungs= Ar- beitsstrafe belegt. An demselben Tage wurde: 15. der vormalige Stadtumgelder und su- spe dirte Stadtrath Gottlob Werner 774 zu Weinsberg wegen fortgesetzter Beträ- gereien von selner Stadtralhs = Sielle casstirt, zu Bekleldung eines bffentllchen Amntes für unfählg erklärt, und neben Bezahlung der Umersuchungs Kosten zu neunmonotllcher selner lrperli= chen Beschaffenhelt angemessener Festungs- strafe verurtheilt. „a.) Cioll= Senat. 1. In der Conkurssache zolschen sämtlichen Competenz= Gléublgern des Freiherrn Carl von Klllinger zu Schwabbach, Ober mie Welnoberg, Inten, an elnem, und dem verordneten Güterpfleger und Contradiktor, Konzlelrath Geieheimer zu Stuttgart, Joten am andern Thell, wurde unterm 4. Sept., Ins. 31. Okt. 182o das Erstigkeits-Urtbeilaus gesprochen. a. In der Appellatlonsfache von dem Ober- amtsgerichte Hellbronn zwischen Ferdl- nand Carl Krall, Weinschenk daselbst, und den Kindern des Hufschmids Georg Oechslin allda, eum curatore, Johann Georg Hofmann, Kl., Anten, und Wle- der-Anten, und Caspar Lang, Bürger und Herrschaft-Küfer ebendaselbst, Bekl., Aten, und Wieder= Aten, eln- Bau- Sireitigkeit betreffend, wurde die gegen das unterrichterliche Er kenntniß einge- legte Berufung unkerm ig. Dec. 1830, ins. den 20. Jan. 1331 wegen Ver- säumniß der Nothfrist zu Elnreichung der Beschwerdenschrift unter Verurthel. lung der Anten in die Kosten von Amts wegen für verlassen erkläre. 5. In der Afppellatlonssache von dem S:adtgerichte Stuttgart zwi#schen dem Buchhändler Sonnenweld daselbst, Bell., Anten, und dem Buchhändler Ritter in Gmuͤnd, Kl., Aten, Forderung für Commissions-Artlikel betreffend, wurde die gegen das unterrichterliche Erkennt- aulß de publ. 9. August 1319 ergriffene Bero# fung unterm g. und ins. den 17. und 18. Jan. 1831 wegen Versäummß der Nothfrist zu Elnreichung der Be- schwerdenschrift von Amts wegen für ver- lassen erklärt, und Ant in dle Drozeß= Kosten dleser Instanz verurhheilt.