2 zu Bezahlung der eingeklagten Forde- rung samt Zinsen, Kosten und Schäden, jedoch unter Cautlons-Auflage an Klé- tger für die Widerklage verurtheilt wor- den. Am 30. März wurde: in der Rechtssache erster Instanz zwi- schen dem Gastgeber Schwaderer in Stuttigart, Kl., und dem Freiherrn Ernst von Menzingen, Bekl., eine Schuldforderung betreffend, Kläger mit 250 selner Klage, als vor dem incompetenten Gericht angebracht, abgewlesen; 8. in der ältern Deblrsache des vorstorbe: nnen Kanzellisten Grimminger in Ulm das Drioritäts = Erkenntulß ausgespro- chen, und ein gleiches Erkenntniß er- gieng 9. In der Verlassenschafts-Debltsache eben- desselben. Stuttgart den 14. Mai 1821. Mautler.