266 gelbs Ordnung, im Einzelnen gefährte Verwaltung des Umgelds wird vorläuflg für die Periode vom 1. Juli 1821 bis dahin 1814 aufgehoben. 9. 2. Es wird dagegen, mit Ruͤcksicht auf den Ertrag des Jahres 1612 und auf den Lss der Etats-S##e für die Jahre 32 3, die Averfalsumme auf Slebenmal smxf Sechs und Dreißlg Tau- send, Einbundert und Fünfzig Gul- dev bestimmt, welche die Oberemts-Be- zirke, und zwar jeder für selnen Antheil, der Staatskasse an Umgeld, Sud= und Halbthalergeld und Wietbschefts- Accise von Weln, Bler, Obstmost, Essch, Branntwein und Liqueur, in se welt zu gewähren haben, als die Aversalsumme des. Bezirks bei der WVerthellung auf die ein= zelnen Wirrbschefts-Gewerbe nicht vellstän- dig umgelegt werden follte. Fär dle Brauerelen und übrigen Wlrtp- schafts-Gewerbe der Guts= und Standes- Herrschaften werden besondere Ansätze de- Kimmt werden- i*.is · Dle für den Oberamts = Bezirk ausge- mittelte Aversalsamme wird von der Amts- Versammlung unter Mitwirkung des Ka- meralbeamtenuf die elnzelnen Wlrthschafts- Gewerhe in dem Oberamts,Bezirke ausge- thellt, nachdem ste die Austhellung W durch einen aus ihrer Mitte gewahlten Ausschuß hat vorbereiten lassen. Als Anhaltspunkte werden hiebei die bieherigen Lelstungen derselben, wle sie aus den Rechnungen herrorgeben, und die für die Wewerbesteuer aufgenommenen Rotizen über den Umfang der Gewerbe benuͤtzt. Dle hiezu absuordnenden Mitglieder der Gemeinde= Räthe werden sich mit dlesen Notizen versehen, und,sich überhaupt von dem Betrieb der einzelnen Gewerbe voll- ständlge Kenntusz zu verschaffen suchen. 1 Diese Austheilung wlrd jährlich ergänzte, erneuert und berlchtigt. Den in dem kaufe des Jahrs neu entstandenen Gewerben wer- den, auf den Grund eines gemeinderätbll. chen Gutachtens, von dem Oberamt unter Leommunlkation mit dem Kameralbeamten Zoschen = Ansätze gemacht, dle gegen die Amtspflegkasse verrechner werden, von wel- cher nach Maßgabe der im F. 2. enthalte- nen Bestimmung die bel der Werthellong etwa entstandenen Ausfaͤlle zu decken sind. Beschwerden von Sele der Abgabe-Pfllch= uigen gegen den Betrag der lhnen gemach- ten Ansaͤhe sind nur dann zuläßig, wenm eln Abgabe-Pflichtiger nachzuwelsen ver- mag, daß die Anhalls-Punk, ouf welche