251 ber Ansah gegruͤndet ist, unrichtig auf lhn ##ewendet worden sind. Dast Recht, solche Beschwerdem vorzu- Kingen, wird auf die Zelt von 14 Dagen, von Bekanntmachung der entworfenen Aus- theilung an gerechnet, beschränkt. Zu Präfung und Erledlgung solcher Beschwerden wird in jedem Oberamts-Be- Ukke elne besondere Commission nledergesetzt, nelche aus dem Ober= und Kameral-Be- emten und fünf Mitgliedetn, wovon drei nicht zuglelch Mltglieder der Amtsversamm- lung seon dürfen, bestehrt. Diese Commissten wird vor Regulirung ber einzelnen Ansätze durch die Amtsver- sämmlung gewählt. 9. 6. Der Elnzug von den elnzelnen Wirtbschefts- Gewerben wird, in olerteljährigen Raten durch den Kameral, Beamten besorgt der sch Mezu der bisherigen Oberillmgelder zu be- dienen hat, so: lange fie noch keine andere Bestimmung erbalten haben. Es wird dafuͤr eline Einzugsgebühr von- akr. vom Gulden bestlmmt- Die Erhebunge-Beomten siad für die Anwendung der gesetzlichen Minel und An- mfung der oberamtsgerichilichen Hülfs: Volsstreckung zum Bebhuf des Einzugs: ber#antwortlich. Je auf den 3o. Junl wledmik der Amts- eafege über den wlrklichen Betrag, dle- nachgekommenen Zolschenansähe und dle entstandenen Ausfälle abgerechnet, und ihr der Mehrbetrag abgellefert, se wle der. Minderbemag von ühr ersegtzt, den sle jedech im nächsten Jahr wleder zur umzulegenden: Summe hinzuzufägen hat. s. 1. Doas Recht, Concesslenen zu Wirthschafts- Gewerben zu erthellen, blelbt der Regie- rung vorbehalten. In verkommenden Fällen wird der be- nefende Gemelnderath hleräber vernom- men, und dessen Aeußerung dem amtlichen Berlchte belgeschlossen. Die gesetzlichen Conresslons-Gelder, so wie die jährlichen Necognitions= Hafen: und Kessel-Gelder, werden neben den obenge: nannten Umgelds-Gefsllen von den Ka- meralämtern gegen. die 9. 5. bestimmte Einzugsgebühr erhoben. Der den Welnbergs-Besttzern nach F. 5.. der Umgelds-Ordnung gestartete Ausschan“ ibres selbst erzeugtren Weins darf nicht eber arbffnet werden, als das Ober· und Ka- meralamt dafür, unter Eindelung einer tutächtlichen Aeußerung des Gemelnderalbe über den Betrag und Werth des auszu- schenkenden Produkts die. Abgaben berech- net hat.