Sos telst einer geordneten Verrechnung herzu- stellen, baben Seine Königliche Ma- jestät am 5. März d. J. zu verordnen geruht, daß von dem künfilgen Etats-Jahr an die auf den Etat des Mlnisteriums des Innern kommenden Straßen= und Brücken- Baukosten, auf Anwelsung des Miniskers des Innern, von den Amtspflegen auf Ab- rechnung an den Steuern unter der Auf- sicht der Oberämter bezahlt werden sollen. und über dlesen Aufwand elne besondere Haupt-Rechnung zu fuͤhren sey, womit der Komptabilitäts = Beamte bei dem De- portement des Innern, Konzlelrath Lerch, allergnädlast beauftragt worden ist. Es treten daher folgende Bestimmungen ein, deren genaue Beobachtung pledurch vorgeschrichen wird. 1. Das Milsterlum des Innern setzt die Staatskasse von Zeit zu Zeit über die Summe In Kenm'ß, für welche dem Hauptrechner Credit von der Staatskasle erbffnet, und bezeichnet derselben die Amtspflegen, auf welche der Betrag des Credlis ausgeschrie- ben werden soll. Die Stsatskasse bemerkt den Betrag in einem Vormerkungsbuch, um bei andern Zaßhlungs= Anwelfungen auf vle #uu#spflegen Uch varnach sichten in Lanetn. 2. Der Hauptrechner wird durch der Ministerlum des Innern von dem lhm angewlesenen Credit und von den Amtspflegen, auf welche er gegeten ist, in Kenntnit gesebt. Er bemerkt die Summe in elnem befsondern Ab- rechnungsbuch, in welchem er jeder Amtepfleyge den bel Ur echffveten Credle als Soll zuschreibt. 3. Auf den Grund dleses Credits wer, den von dem Ministerium des In, nern Anwelsungen an die Amtepflegen zu Bejahlung der eingelnen Baukoßten- Ferderungen dem Haupt-Rechnungs- führer zugestellt, welcher die Forde- rungen in dem Abrechnungsbuch als angewlesen elnschreibt und gewohl in dem Journal, unter Bemerkung der Nammer der Zahlungs= Anwelsung, als auch in dem Menuoal unter der geelgneten Etats.= Rubrik in Ausgabe setz#, sofort die Anwelsung dem be#- breffenden Oberamte #ufertige. 4. Dleses at dafür zu ortzen, daß die angewlesenen Posten richtig und ehne Verzbgerung bezahlt werden, und des wegen in ein dafür zu haltendes Heft den Inhalt der Anwessung jedesmal sogleich einzuschreiben, sodann dleselbe nlt Belsetzung des Tages, an welchem