Staats- Hauptkasse gleichermaßen als Reste verrechnet werden. 10. Die Pruͤfung der Haupt-Rechnung und dle Emtledigung des Rechners hehhrt zu den Obllegenheiten der Ober. Rechnungskammer. Stuttgart den 4. Jun. 1857. #. Otto. Wecherlin. B.) Des Departements des Innern: 1. des Ministerium des Innern. a) Vorschrift in Brtreff des Wirkungskreises des Oberamtmantis und der Ortebehörden bei dem Straßen-Bauwesen des Staatz. Zur Eeläaterung der Insteukrion vom 19. Junt 1818 über die Leitung des Straßen= Bauvwesens, insbesondere im Hinsicht auf die Mitolrkung der Oberamtmänner und Ortsbehbrden, wird in Gemäßbelt Königl. Entschließung vom So. v. M. und unter Beziehung auf die in Betreff der Ausbe- gahlung der Stroßen, Bankosten getroffene Einrichtung folgendes verordnet: 1. Allgemeink Bestemmungen über das Zusammen= sammenwirken des Oberamtmanus und Wegin= spektors bei dem Straßen-Bauwesen des Staats. Dem Oberamtmann llegt in Gemein- schaft mit dem Weginspektor die Aufsicht aber die von dem Scaate zu unterhalten- den Straßen und Brücken und über deren Erhaltung in selnem Bezirke ob. Vornämlich hat der Oberamtmann eine unausgesetzte Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß die Straßen in unizeschmaͤler- tem Zustande, immer gut, jedoch mit den mäßigsten Kosten; erhalten, da wo es er- forderlich ist, mir Schranken oder Schus- dämmen versehen werden; daß der Baum- satz nach den gesetzlichen Bestimmungen her- gestellt urd unterhalten, daß von allen den- jeulgen, welchen in Bezlehung auf Sitaßen, Beüäcken und deren Zugehhrungen nach Ge- setzen, Observanz oder Verträgen, Verbind= Tichkelten obliegen, diese vollständig und zu gehdriger Zeit erfällt, daß der Statskasse keine Kosten zu welchen sie nicht verbunden ist, zugeschoben; daß über die auf Rech- nung des Staats vorzunehmenden Straßen- bau= Arbelten genaue Akkords geschlossen, von den Unternehmern Sicherheit geleistet und dleselben von der elngegangenen Ver“ bindlichkelt nicht eher, als bis sie derselben vollkommen Genäge gelelstet paben, los- gesprochen; daß endlich dle Verzeschuisse