W% gen, welche ihre Absicht, von dleser Befug- niß Gebrauch zu moachen, erklären, dieselben Taggelder und Relse-Kostent anzusprechen, welche hiernach für die Mitglieder der Kammer der Abgeordneten festgesetzt sind. Die Taggelber aller Mitglieder der Kammer der Abgeordneten werden auf Fänf Gulden und dreißig Kreuzer festgesetzt. Die Denfelben gebührende Entschi#gons für Relse= Kosten beträgt Eluen Gulden auf jede Poststunde der Entfernung ihres Wohn= orts von Stuttgart. mit Fünf Gulden dreißlg Kreuzer anzu- Hrechen. Während der Benrlaubung elnes Mir- glieds hrt die Berechtlgung zum Bezug von Taggeldera auf; auch sindet bei Relsen, welche im Urlaub unternommen werden, kelne Kosten = Vergüätung statt. Die Präsldenten belder Kämmern erhal- ten als Mitglieder des Ausschusses Ent- schäbigungs= „. Gehalte, die Ihnen auch wäh- rend der Dauer der Stände= Versammlung sortgerelcht werden. J. 4. Smiscilen der Ausschuß-Mittglieder. Die Enrschsdiguns des Prästdenten der ersten Kammer wird mie Inbegriff ver Wohnung jöbrlich auf Slebentausend Fänf Hundert Galden, die des Präsldenten der Außerdem haben si sie je für zehn Poststunden elne Tagegebühr zwelten Kammer glelchfolls elnschläßls der Wohbnung jährlich auf Fünf Tausend Gul- den bestimmt. Eben so erbalten die Abrigen oler Mit- glleder des Ausschussed, -elche nach dem s. 2go. der Verfassungs Uek#unde in Stutt -· gart anwesend seon müssen, eine Entschl- igung von; -Eiseanse Acht ** den. 1% Wöährend der Dauer eines emmenn vie# lehtge nannten ** Mitalledern auf, und diese treten dagegen fuͤr die ge- nannte Zeit in den Bejug der oben set- gesetzten Tasgeldet ein. · I. Brsoldungen der sanmischen Beamtek. Die Jahres= Besoldunsen der staͤndischen Beamten werden auf folgende Art regulirt: 1) Fuͤr den Kassler der Schulden- Til- tungs-Kasse auf Eintausend Achthun- abert Gyldent [emfelben sind hlerneben zu Deckung etwalgen Kassen Abganzs dem Jehre n#ch Zwelhumeri Gulbea bewlllige; · für den Archlaa auf —. Sechsßundert Gulden; · stürdencdntmlevcder Schacht-Ell- sungs Kasse auf Eiatausend Vlerbun- deri Galden 4) für die zwei Reglstraroven der erften