52t1 und zwesten Kammer je auf Elmau- send Zwelhundert Gulden; 5) für die Buchhalter erster Klasse bel der Schulden-Tilgungs-Kasse auf Ein- beusend, für die Buchhalter zulter Klasse auf Achthundert Gulden; 6) für die zwei Kanzellisten der Kam- mern je auf Sechshundere und fänfzig Gulden. Es können sedoch die Grhalte des Kasslers, des Archloors, des Comro- k#ure, der zwei Registratoren, so wie- der Buchbalter nach den ersten fünf Jahren ihrer Dlenstzelt um 100 fl., amd nach welteren fünf Jahren wieder am 100 fl., sodann aber ulcht weiter erhböt werden. Auf 91. Weise koͤnnen auch die Gehalie der beiden Kanzellisten à um 50 fl., also nach Verfuß von zehn Jahren auf böchstens 575° l. stelgen. 7) Dem Verwalter der ständischen Su- stemations -Kasse, wozu die Stände einen ihrer Beamten wählen mögen, Keine jährliche Belohnung von. Drei- hundert Gulden ausgesetzt. » 1 Delohnung außerordentlicher Arbeirer und Gchülfen. Wenn nach dech Erachten des Vorstand Siände Versammlung, der Ilazlnen Kammern oder des Ausschusses, die stäm- dlechen Beamten oder niedern Dlener einer zeltigen Aushälfe bedärfen, so sollen dle biebei verwendeten Personen= durch Taggel- der brlohnt werdem deren Betrag sich nach den Bestimmungen richtet, welche in derglei- chen Fällen für den Kduigl. Dlenft enheilt. Ind. K 5. Gchalte der niedern Diener. Der Jahres-Gehalt der belden Kanzlei- Diener der Stände-Versammlung, welche zugleich die Stelle von Hausmeistern in dem Ständehaus zu versehen haben, wird bei dem dltern auf Vlerhundert und fünf- z## Gulden, bei dem jüngeren auf Drei- bundert Galden festgesest. Ven diesem Gehalt haben sch diese bei- den Dirner dlie in der Verordnung vom 20. Jan. 1320 (Reglerungs-Blatt S. 12) vorgeschriebene bloree selbst anzuschaffen. s. 6. Allgemeine Bestimmung. Wenn elnem Mitgllede der zweiten Kam- mer ober den Ausschusses, einem Kändl- schen Offielalen oder niedern Dleuer über beren ordentliche-Gehalte oder Taggelder, eine Zulage, Gratlsikation und dergleichen aus der ständischen Sustentatlons- Kass# hewilllge werden will, ## konm dleses na# eu dem Wege verPerabschleung gelchepen.