. 7. Vorübergebende Anorbnungen. 1) Der gegenwärtige Schüldemn Zahlangs- Kassier und die von belden Kammerm erstmals gewählten Registratoren tretem von jetzt an in den höchsten Betrag des fuͤr fie bestimmten Gehalts, beziehungs- welse von Zwel Tausend und von Vler- zehn Hundert Gulden. Elne weltere Vermehrung desselben finder für ihre Personen nicht statt. 2) Den bei der Schulden-Zahlungs-Kasse gegenwärtig angestellten. Buchhaltern blelbt der Räcktritt in den Kbniglichen Dienst in so lange vorbebalten, bäs über die zu Besorgung der Geschäfte ubthige Zahl derselben, endliche Ueberelnkunft getroffen seyn wird. Bis zu diesem Zeltpunkte hin bezlehen sie die ihnen srither ausgesetzten Ge- balte, mit Ausnahme des zweiten Buch- vbalters, dem vom i. Jull 182: an, eine Zulage von Zwei Hundert Gulden derwilligt wird. 35) Sorlange die Stelle des stäwischen Archloars unbesetzt bleibt, können dessen Geschäfte von den Ständen elnem oder mehreren: ihrer Beamten übertragen werden, welchen daflr elne Gesammt- Entschädigung von Drei Hundert Gul- den ausgesetzt wird. Unsee Flnatg= Ministerlum ist m Vollziehung dleses Gesetzes beouftragt. Gegeben Stnetgart den 2o. Jund #####- Wilhem. Der provisorische Chef des Finanz-Departements: ov. Weckherlin, Auf Befebl deg Kobnlgea Der Staats-Sckretke Vellsssel. b) Gesetz, die Einberufung der abwesenden Mitglieder des Kändischen Ausschusses betreffend. Wilhelm,, von Gottss Gnaden Koͤnig von Wuͤrttembers. Erwägung, väß der h. 290. der 8 Urkunde ziat im.4 Allzemeinen festseht, doß die abwesenden Mitglieder deW Stände - Ausschusses von ven · anwesenden Mitolledern deselben so oft nbexusen e- den sollen, als es#die Umsstände erfordern, Kßtere aber nichn näher beprichn find, be vetordnen und verfuͤgen Wlr n getsches