Bezlebung nach Auhbrung Unseres Ge- belmen Raths und unter Zustimmung Us- lever getreuemn Stände wie nachsteht: 1 Dle anwesenden Mitglieder des stän- Uschen Ausschusses sind verbunden, die ab- wesenden Mitglieder desselben n felgenden Elllen einzuberufen: à) So oft dle anwesenden Mitslieder da- für balten, daß die Reglerung um Ein- berufung einer außerorrentlichen Stän- de Versammlung zu bluten seyn möchte; 3) wenn nach Verstuß eines Etats-Jahrs das Flnanz-Mialsterlum dem ständischen Ausschusse die richilge, der Werabschle- lung angemessene Verwendung der ver- willigten Steuern in dem verflossenen Stats-Jahre nachwelst, und selyen hier- auf gegrändeten Etat fär das folgende Jahr dem Ausschusse zur Berathung mittheilt 5) bei Abtr der Jahres-Rechvung der Schulden-Zahlungs- und Sustentatlous- Kasse; 4 bel der Berathung des Recheaschafts- Berichts (Verf. Uck. . 191.) 3# J. v. In Bezlehung auf andere, in verste- Vendem F. nicht genannte mbglicher Weise eintretende Fälle bleibt die Frage von Ein- berufung der Abwesenden der verfassungs- mäßlaen Beurthellung der anwesenden Mtt- olleder des Kändischen Ausschusses anheim- gegeben. J. 3. Wes jeder Eluberufung der Abwesen- den hat der anwesende Dheil des ständi- schen Ausschusses Unsd Anzeige jzu er- Katten. Unser Minister des Inners ist mie Wollzlehung des gegenwäriigen Gesetzes be- duhragt. Gegeben, Stuttgart den 20. Juni 18 a1. Wilzeln. Der WMinisier des Innern: v. Otte. Auf Befepl des Khulgs Der Stants-Secretäre Bellnagel.