327 .- Nro. 36. Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Dienstag den 236. Juni 1821. Känigliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. Gesetz, den Ablösungs-Maßstab für die Grund-Abgaben betreffend. Wilhelm, vdon. Gottes Gnaden König von Württemberg. in die Ablbsung der dem Grund-Eigen, thuͤmer sowohl als der Finanz-Verwaltung läslgeren Grund= Abgabe-Ganungen zu erlelchtern, haben Wir für ubthig erach- tet, in dem Maßstabe der für jene Ab- blung in dem zweiten Organlsotlons-Edikt. dvom 18. Nov. 1817, und in der dasselbe erlͤuternden Verordnung vom 15. Sept. 1818 gegeben ist, in Beziehung auf die dem. Sitaate angohbrigen Gefaͤlle, einstwel- len und bis zu einer allgemeinen Revislon der früheren Gesetze, einlge Abaͤnderungen elntreten zu lassen. Wir verordnen und verfügen daher nach Anhbrung Unseres Gebeimen Raths und mit Zustimmung Un serer getreuen Stände, wle folgt: 1 Fär die Abldsung der Laudemlen und. DThellgebähren, der Frohnen und Frohngel=