der, der lebendigen oder Blutzehnten, so wle der Hen-Zehnten, soll kuͤnftig statt des zwanzigfachen der Sechszehenfache Betrag des Gefälls als Entschsplgung angenom- men werden. f. ## Die Abgabepflichilgen sind berechtigt, die Ablbsung der Dhellgesalle mit Ausnahme der Zehnten zu verlaugen, es mog die Dbeilgebühr in einer gederen oder kleineren Quote Des Ertrags bestehen. Fö. 3. Bel unveränderlichen oder solchen Gelr- und Natural-Gefällen, welche in fest be- stimmten Summen abzutragen sind, ist die Abldsung bie zu dei Beirage von Zewßen Gulden einschließlich, durchgäpgig im zwan- zigfachen Betrage des Gefälls gestantet. F. 4. Qel der Ablbsung der vorbenannten Ge- fälle sind für die Berechuung des Geld- werths der Naturallen solgende Preise zum Grunde zu legen: s. kr. Schfl. Kernen. . . . . . .. 9 56 1Schfl. Waijzen, Erbsen, Linsen, Welschkorn.. 1 Schfl. Muͤhlkorn à Schfl. Roggen, Ackerbehnen. 8 — 7 12 6 44 313 1 Schst. Gerste und gemischtes *“ Konn Sct Wi. s : Schst. Dinkke — 1 Schst. Elnkorn und Emer 3 15 1 Schffl. Habbern .. 224 1 Wanne Heu...... . 848 1 Fuder Stroh..... 8— EELIIIITT nach einem angemessenen Durchschulite zu berechnen. J. 6. Alle Abgaben und Kosten., welche mie der gerichtlichen Infinuatlon der Contrakte verbunden zu seyn pPflegen, so wie dle Con= cessions-Tarxen find in Bezlehung auf die Geféll-Ablösungs-Verträge aufgeboben. Unser Finanz-Minlsterlum ist mit der Vollziebung des gegenwärtigen Gesetzes be- auftragt. Gegeben, Stuttgart den 35. Juni 1674. Wilheim. Der provisorische Chef des Finanz-Departements: v. Weckherlin. Auf Befehl des Kbnle#: Der Staaks= Sekretär: Vellnagel.