329 l Verfügusngen der De#teme#st#. 1. Kbulgl. Staats-Hauptkassen-Verwaltung. Derordnong in Betreff des Drucks und Verkaufs der Kalender. Oas ousschlleßende Recht des Drucks, Verlags und Verkaufs aller inländl- schen Quart- Schreib- Taschen- Wand- Kupfer, und anderer Kalender im ganzen Umfange des Könlgreichs auf die 20 Jahre von 133; bis 1831 ist dem Bachdrucker Benjamin Gotilob Kurz und der Wirtwe des Buchrruckers Justus Flelschhauer in Nautlingen, unter der Bedingung überlas- sen worden, daß für einen Quartkalender b6 kr., für einen Schreibkalender ro kr., fär elnem Taschemkalender 3 ke. und für einen Wandkalender : kr. gefordert, dlese Prelse eber, bei welchen sauberes Papler und gute Schrift zu llefern sind, unter kelnerlei Ver- wand und bei Serafe von Zehen Gulden und Confiskation des Mehrerhobenen weder von den Pächtern noch von andern Ver- käufern erhöhe werden dürfen. Die Prelse der Übrigen Kalender hingegen fund wlll- kührrlich. Die Admodiateurs haben längst im Monat Oktober die Kalender für das naͤchste Jchr zum Verkauf zu bringen, und defür zu sergen, daß in jedem Oberanme wenigstens Ein Derail-Verschließer sich be- linde. Nur mit Beollligung der Admodlateurs lung unterworsen. lender ungestempels verkauft oder feil- dürfen von Andern Kalender gedrucke, oder die von den Admodiateurs und ihren Kom- missionärs gedruckten Kakender verlegt, fell- Heboten und verkauft werden. Durch dlese Berecheigung der Adwokleteurs ist jevoch die Befugniß Anderer zu Einführung aus- ländischer Kalender zum eigenen Gebrauch oder zum Wiederverkauf nlcht ausgeschlossen. Diese Katender sind aber nach den be- Kehenden oder während der Pachtzelt noch mu erlassenden Verordmungen der Stempe: Wer auslänrische Ka- bleter, oder wer, außer den Admodlateues und deren Kommissionärs, öhne deren Eln- willlgung Kalender druckt, und felbst oder durch andere fellbletet oder verkauft, oder er solche von Andern gedruckte, in- ländische Kalender fellbietet oder verkauft verfällt in eine Strafe von Zwanzig Guk- den und Consivkatlon aller vorräthigen Ex- enplare. Hingegen ist den Inländischen Druckern nicht verboten, auf Bestellung und um den Lehn für elnen auswärtigen Kakender Verle: ger zu drucken, jedoch mil der Einschränkung, daß der inländische Drucker niemals das 2.