So Welbletn eiten solchen, Kalenders druckem daurf, bel elner Serafe von. Zwanzig. Gul- den und Chasiskatlon des gegen dleses Ver- hot: gedruckten Vorraihs. Wer ausländische. Kalender im Künlg- ulche ungestempelt, oder wer inländische. nicht. von den Admedlateurs oder deren- Kommisssonalrs gedruckte Kalender kauft, eder auf irgend elne Art am sich bringt, rerfällt lm elne Strafe von Zehen Gulden. und Confiskatlom der vorräthigen. Exem- nlare. Wer einem ausländischen), nur zu selnem- Hausgebrauch bestimmten, und erweisllch. selbst aus dem Auslande verschriebenen oder- aus diesem selbst eingeführten. Kalender un- gestempelt beßält,, verfällt, im die geseeliche: Stempelstrafe. Von allen dlesen Strafen habem vie. Angeber Ein. Viertihril, die Admodlateurs Elu: Vlerthell„ T.- und- der Königl. Flekus. Zwel Vierthelle zu bezlehen. Saͤmtliche Kbnigl. Polizel-Behbrden wer, den hierdurch sowohl zur eigenen Wachsem- keit auf Uebertretungen, als auch insbeson- dere dazu aufgefordert, den. Grenzzollern, Gensd'armen, Pollzel= und. Amtsienern, Zoll= Wisttatoren 2c. unter. Zusscherung der eben, bestimmten Anbrinsgebühren einzu- schärfen, daß sle auf alle. Uebertretungen genaue Aufslcht tragen, die verbotenen Ka- lender bel Druckern, Verkäufern,, Känfern und andern, und daher auch bel Fuhrleuten, deren Pakets bei zureichendem Verdocht durch die Orts-Pollzel eder Zollbep#rden untersuchen zu lassen ind „ wegnehmen und den Kduigl. Oberämtern zur weltern Ver- fügung übergeben sollen.. Stungart den 18. Juni 18a#. Auf beseondern. Befebl. Süekind. Künigl. Frucht= und Welin= Verwaltungs-Commisslson. Früchte-Verkauf betreffend. Diejenigen Kameral, Aemter der Kdnigl., Ober= Flnanzkammer, welche die bis jetz bel denselben zum Werkauf ausgesetzten. Früchte vor dem Sturz nicht mehr verwer- then konnten, werden, hiemit: angewlesen, sogleich nach dem Sturz mit dem Verkauf fortzufahren, und sich die vonhellhafte Ver- werthung der herrschaftlichen. Früchte beson- ders angelegen. seyn zu lassen Stuttgart den z:. Juni 1831. Süskind.