3t Nro. 37. Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs Blatt. Mittwoch den 27. Juni 1821. I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. Königl. Bestätigungs-Urkunde der Geschäfts-Ordnung für die Kammer der Abgrordncten. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. N die Kammer der Abgeordneten Unserer getreuen Stände den Emwurf Vrer Geschäfts-Ordnung zu Unserer Kk- alglichen Bestätigung unterthänigst vorge- letzt hot, welcher wbrtlich also lautet: Geschäfts-Ordnung der Kammer der Abgeordneten. Von Erdffnung der Kammer. 1.p Wenn der Künig den Landteg erbffner hat (Verf. Urk. s. 160), so vevanstaltet der Vorstand der Kammer längstenè inner- balb der nächsten drel Tage dle erste Sleung. Von dem Präsidium und dem Seerctariat. 1#ßn- Zu den ersten Geschäften gehbrt in der neugewählten Kammer der Bericht des Aus- schusses über die Legltlmation der Mitglieder (Verf. Urk. 6. 159), sodann die Wahl des Präsidenten und des Wice- Präfldenten, und auf jedem Landtag die Wehl der Se