eret&re. (Ebendas. F. 164.) Ver der Wahl der bettern wird dleses Amt durch die jüng- sten Mirglleder versehen. Die Namen der gewählten Serreräre sind dem Koͤnige anzu- lelgen. F. 3. Die Amtsbefugulß des Präsidemen ist im Allgemeinen durch die Verf. Urkunde (#. 65) bezelchnet. 4 Das gesammte Amts, und Dieaft-Per- sonal der Kammer ist ihm untergeordnet. Er verwaltet die Pöllzel in den Gebäuden der Kammer. Won ihm, oder nach seinem Auf#wag von dem Registrator, werden die an die Kammer gerlchteten Schrelben er- Hnet. Von den Sitzungen. F. 4. " Wenn beide Kammern, außer dem Fall der Konigl. Sitzung (Verf. Urk. s. 160.) förmlich vereiniget sind (Ebendas. s. s. 190. 191. 195. 196.), so bat der Präsident der ersten Kammer die Sitzung zu erdffnen und zu schließen. Derselbe macht die Proposl= lon; er sorgt für Erhaltung der Ordnung und des Anstandes. Dle Leitung der Ver- bandlung liegt dem Präsldenten der zweiren Kammer ob. Das Drotokoll wicd durch Secretäre beider Kammern gemeinschaftlich geführt. 332 F. 5. Als elne Vereinlgung belder Kammern ist es nicht anzuseben, wena dle Mltglieder elner unvoll#éhligen Kammer den Si#zungen der andern Kammer anwohnen. (Verf. Urk. s. 160. 164.) F. 6. Ver Ausbebung einer Sitzung bestlmmt der Präsident die Zelt der nächnfolgenden. Kann er dieselbe nicht genau angeben, # bestimmt er den äußersten Zeitpunkt, Inner- balb dessen die nächste Sieung Katt finden soll. #. 7. Erbebe sich Wlderspruch gegen dle Zelt- Bestlmmung des Présidenten, s0 entschel- det der Beschluß der Kammer. Ein Mit- glled, welches Elnwendung macht, muß aber von drei andern unterstützt werden. Bevor solcher Widerspruch zugelassen, und derüber entschleden ist, kann die Sitzung nicht uuf- geboben werden. Nur wenn der Prästdem veranlaßt ist, wegen Unordnung in der Kam- mer die Sibung aufzubeben, so #t biegegen keine Einwendung zulátzg. Die Umerbee- chung darf jedoch in diesem Fall nicht län- ger dauern, als ble zum dritten Tag- eF. 8. Von der Zest der Sitzungen ulred dem Khnigl. Gehelmen Nathe durch elne ab dle