333 Kanjlel desselben gerichtete Mittheilung bes Eecretarlats der Kammer Nachricht ertbellt. « 9. Die Sihungs= Protokolle werden in der Regel beim Anfange der nächstfolgenden Sizung, oder In besondern hlezu besiimm- ten Sitzungen verlesen, und nach Erledi- zung otwaiger Erinnerungen dagegen, durch die Secretaͤre unterzeichnet. Dlejenigen Pretokoll-, welche in der letzten Sitzung elnes Landtags noch nicht vevlesen worden sind, werden neben der Unterschrift der Serrerkre durch den Präsidenten und den Vire Präsidenten, oder in Abwesenheit des Letzteren, durch ein Mitglied des Aus- schafses beglaubigt. F. 10. Ueber die Verhandlungen in geheimer Sitzung (Verf. Urk. F. # 58.) werden abge- fonderte Protekolle geführt. Ohne aus: Prückliche Genehmigung der Kammer kün- nen dleselben nicht bekannt gemacht werden. Wenn die Sitzung auf Begehren der Minister oder Königl. Commissarlen gehelm teworden ist, so kann nur mit Zustlmmung der letztern oblge Genehmigung ertheilt, oder die Beraihung in dffentlicher Sitzung forigeseht werden. #F. 11. Fär d#n dffemlichen Sitzungen (Verf. Urk. 1. 167.) geschleht die WBertheilung der Elntritts= Karten, welche nur fuͤr Maͤnner bestimmt sind, von der zweiten Kammer durch das Prästdium in der Art, daß eine verhältnigmäßige Zahl der Reglerung und dem Dräsidenten der ersten Kammer, der übrige größere Thell aber den Mitglledern der zweiten Kammer zugestellt wird. F. 12. NRlemand darf in der Kammer ##tend sprechen, wenn er oicht hlezu besondere Genehmigung erhölt. Die Rede wird ge- gen das Prälsldium gerichtet. Die Form der Vorträge ist durch den g. u71. der Verf. Urkunde bestimmt. K. 3. Rlemand darf unterbrochev werden; auch. M es nicht erlaubt, von dem an die Tages= Ordnung gekommenen Gegenstand abzu- schwelfen. Beleldlgungen oder Verläumdun- gen derelgenen oder fremder Reglerun= gen, des deutschen Bundes, der Stände= Versemmlung oder einzelner Personen sind der Bestrafung nach den bestehenden Ge, setzen in dem ordentlichen Wege des Rechts unterworfen. 9. 14. Wird irgend eine dieser Vorschrlften (V. #½. 13.) verletzt, und der Praͤsident unterlaͤßt die Ruͤge, (Verf. Urk. 9. 136.) so hat jedes Mliglled das Recht, ihn dar- auf aufmerksam zu machen.