Von der Tages-Ordnung. F. 15. Die Geschäfte der Kammer werden in der- jenigen Zeitfolge vorgenommen, In welcher die Gegenstände derselben nach dem Tag- buche an dle Kammer gebracht worden find. #. 16. Eine Ausnahme findet Statt: 1) Beil Vorträgen der Könlgl. Minister und Commissarien, wenn sie erklären. daß sle elnen Anteag lm Namen des Ki#lgs zu machen haben, in welchem Fall:e jene Vorträge die Verhordlung so lanae unterbrechen, bis der Antrag an eine Commission verwiesen ist. 2) Bei Koͤniglichen Erlessen, welche in der ersten Sitzung nach ihrem Einlauf ven len rerden. 5) Bei Vor'ränen über Legitimatlon und Beeidiaung eines Mitglieds, welche zu jeder Zeli den ersten Gegenstand der Tages-Ordnung ausmochen. 4) Bei Berichten von Commissarien, wor- unier wieder denjenigen, welche Koͤnigl. Antraͤge betteffen, der Vorzug gebuͤhrt. 6) Vermdge besondern Beschlusses det Kammer, aus Gründen, welche entwe- der in der Wichtigkelt oder Dringlich- keit eines Geschäfts, oder in dessen Zu- sammenhang mit einem andern llegen. J. 15. Wie es mit der fortgesetzten Verdand- lung der in der Kammer vorgekommenen Gegenstände zu halten sey, ist bei jeder Art don Geschäften besonders bestimmt. F. 18. Wenn die Kammer in elnzelnen fuͤt drin- gend oder unwicheig erkanmten Fällen von der Regel abgehr, daß kein Gegenstand in derselben Slaung, in welcher der sich auf ihn bezlebende Autrag gemacht wird, zur Verhandlung und Abstlmmung gebracht werden solle (Werf. Urk. s. 113.); so ist dleses nebst der dem Beschluß zum Grunde liegenden Stimmenzehl ausdruͤcklich im Pro- tokoll zu bemerken. s. 19. Ver dem Schlusse der Sitzung macht der Präsident, so weit es möglich ist, dle Tages Orrnung der folgenden bekanm. Die Tages Ordnung wird im Saale an- geschlagen. Pon den Eingaben. s. 10. Zur vorläusigen Prüfung der bel der Kammer einlangenden Eingeben wird füe dle Dauer jeden Landtags eine ständige Commissson gewählt. Dilese erbält die ein, kommenden Elngaben segleich noch der El- tragung ins Tagbuch von dem Secretarlat,