Von der Abstimmung unb den Beschlbessen- ß. 47. Jeder Antrag, welcher zur Abstimmung gebracht wird, wird von dem Präfldeuten in elnzelne elnfache Fraten aufçeldst, so daß jedes Mitglied durch bletze Bejahung oder Vernelnung seine Summe abgeben konn. (Verf. Urk. J. #:74.) Verbeste= tungs-Vorschlätze werden in der Regel vor der Hauptfrage zur Abstimmung gebracht. F. 8. Jedem Mligliede Ist gestattet, gegen dle Stellung der Fragen,, sowohl im Einzelnen, als in Beslehung auf deren Reihenfolge Er- lanerungen vorzubringen, welche der Pruͤsi- den entweder von Amts wegen berücksichtl- ten, oder dem Urtheil der Kammer unter- stellen wlrd. 1 Nach erfolgter Fragestellung sindet in der ARegel die Abstimmung Statt. F. bo. Die Sümmen werden mit Ausnahme der Mernach (y. 5. und 55.) bemerkten Fälle, auf namentlichen Aufruf des Präll= deuten oder nach dessen Auftrag elnes der Secretkre In der durch ) 26-z, der Ver- fassangs-Urkunde bezelchneten Ordnung ab- gelegtz; dem Präsldenten gebührt im Falle der Summengleichpeit dle enscheldende Eillmme, der Vice-Prälsldenk und die Se. 339 eretaͤre slimmen In der ihnen als Mlitglie: dern der Kammer gebührenden Ordnung. F. 61 Wenn auf dle Frage des Prästdenten: ob ein von ihm angetragener Beschluß kei- nen Anstand finde? Solllschwelgen erfolgt, so wird dlefer Beschluß als durch allgewelne Zustimmung gefaße, angesehen. Sollte je- doch bei Verkündung des Beschlusses sich ergeben, daß ein Mißverständniß obgewal- tet, so ist namenrlich umzufragen. . 57. Bei nementlichem Aufruf geschieht die Abstimmung durch Bejahung oder Vernel- nung. Bedingte und abwelchende Abstlm- mungen sind nicht zuläßig. Auch i#st kein Mirgliod berechilget, dle Abstimmung ju verweigern, es wäre denn, daß die Frage dessen persbnriche Verhältulsse beträfe. Wer dessen ungeachtet die Abstimmung verwel- gert oder aussetzt, oder wer nicht unbedingt mit Ja oder Neln abstimmt, wlrd als ge- tgen den Antrag stimmend gezählt. Eine berelis abgelegte Stimme dorf vicht zurück- genommes werden. 63. Enthält ein Gesetzet= Entwurf eder legend ein Antrag mehrere Punkte, wotüber be- sonders abgestimmt wurde; se wuß nach der Abstimmung über die einzelnen Punkt noch über das Ganze abgestimmt werdes. 2