. 61. Die Ausfertigung der Beschluͤsse geschiebt in der Regel durch das Secretariat, oder aub Auftrag der Kammer durch die Be- richt erstattende, oder eine neu zu bestellende Commission. In wichtigern Fällen oder so oft es der Dréásidem eder dle Kammer sonst für nbihlg erachtret, wird dle Ausferiigung, der Kammer zur Beurtheilung vorgelegt. Ven den Cemmunicationen der Kammern unter sich und mit der Regierung. 1½5 341 Ein Zusammentritt beider Kammern zu dertraullcher Besprechung finder, außer den in der Perf. Urkunde #(9. 181. und 163. be- leichneten Fällen, nur zufolge freiwllliger Ent- schliesung belder Kammern Statt. (Eben- das. s. 177.) Mit der Einladung zu einer solchen Besprechung ist jedesmal die An- jeige des Gegenstandes derselben und ab- schrifiliche Mittheilung des betreffenden An- trage zu verbinden. Der Prästdent derje- nigen Kammer, von welcher der Zusam- mentritt veranlaßt wurde, macht bel dem- selben die Yropositlon. J 63. Außerdem gescheben die Mii#heilungen der belden Kammern schslftlich. SlIe wer- den vom Mrässdenten unterzelchnet, und von eivem Secretaͤr contzasigultt. 7 J. 64. Die Königlichen Anträge sind von der Kammer, an welche dleselben zuerst gebrachn worden sind, jedesmal der andern Kammer zur gleichmäßigen Berathung mitzuthellen. Dleses muß auch dann gescheben, wenn sle die Zustimmung der Kammer olcht erpal- ten haben. (Verf. Urk. f. 299.) . 66. Wenn durch Uebereinstimmung der Kam- mern oder in dem Falle des g. 181, der Vorf. Urkunde mitielst Durchzaͤhlung eln Staͤndebeschluß zu Stande gekommen ist; so wird derselbe von jeder Kammer besonders der Regierung vorgelegt. Im entgegeyge- leyten Falle wird von jeder Kammer elne Anzeige gemacht. (Verf. Urk. F. 183.) ß. 66. Die Berathung bestimmter Formen für die gegenseltige Mitthellungen der Kammers unter sich und Letzterer an die Regierung, soll auf dem nächstkänfelgen Landtage Statt finden. s. 67. Mit den elnzelnen Mlnisterlen commu- nicirt die Kammer durch ihr Présidlum. Von den Deputationen. F. 68. Depuatienen (Verf. Urk. h. 20.) wer- den von dem Prästdenten ernannt, wenn