34 nicht eine formliche Wahl durch die Kam- mer beschlossen wird. Der Ptraͤsident be- findet sich jedesmal au der Spite der Ab- ordnung. Vom Ausschusse 9. 69. In dem fländischen Ausschusse, dessem Gaschá#ts -Verpältuisse durch die Verfas- fungs-Urkunde (9Vf. 121. 125. 169. 160. 167—295.) bestimmr und, führe der Prs- stdem ver ersten Kammer, und wenn dieser verhlndert ist, der Präfldent der zwelten Kuammer den Vorsitz. Außerdem fuͤhrt betzterer die erste Stimme. Dem Vor- stande gebührt nur im Falle der Seimmen- gleichheit die emtschelidende Stimme. Im Uebeigen rlchter sich die Geschäfts-Ordnung des Ausschusses nach den allgemelnen Re- geln der Colleglal-Verhandlung. fl. 70 Die Stellvertreter der Mleglieder des Ausschusses, welche jedoch bel nur vorüber- gehender Verhinderung eines Mltglieds nicht elnzuberufen sind, werden jeder Zeit aus derselben Kammer genommen, welcher das- abgehende Mitglied angehbrte. Sollte aber jedes Mitglied dieser Kammer, auf welches Stimmen für den Ausschuß gefallen und, einzutreten verhindert senn, so kommt dle Relbe an dlejenigen Mlrglieder der aadern. Kammer, welche Silmmen füär den Ausschuß erhalten haben. ·1— Dem Ausschuß ist nach Verschledenheir der Fälle die Communikation mit dem Ks- niglichen Geheimen Rathe, oder mh den einzelnem Ministerken, nlemals aber mit andern Staatsbehbrden gestattet. K.. 77. Sollte die, dem Ausschuß übertragene Pruͤfung ver Seuer-Verwendung, dle Berathung des Jahrs-Etats, oder die Er- eterung von Gesetzes Entwärfen, welche dem Ausschuß von der Siände-Versamm- lung zu nöherer Pröfung zagestellr, oder von der Regierung zur Vorberathung mit- getheilt werben, dle mündliche Räcksprache mit einzelnen Ministerlen wünschenswertöß machen; so find Letztere kurch den Aus- schuß zur Besprechung einzuladen. # 7. In dem Rechenschafts-Berlchte, welchen DVer Ausschußf bei Wleder-Erdffnung der Stände= Versammlung über kie, von ihm in der Zwischenzelt gepstogenen Verhand= lungen abzulegen hat, ist jedesmal zu u#m kerscheiden, was in dem vollen Ausschuß oder von den zu Seuttgart anwesenden Glledern desselben, was zufolge der ordent- lichen Amtsbefugulß des Ausschusles, oder