343 Kraft deföndern Auferags bder Kammern, verhenkelt worden Ist. Der Berlche i#t. von sämmtlichen Mitgliedern des Ausschusses. ju unterzelchnen. . 24 Denjenlgen Mitgliedern, welche zur geuen Stände: Versammlung nicht wieder gewaͤhlt worden sind, ist die persoͤnliche Thellnahme am Vortrag des Berichts glelch- falls gestattet. 9. 15. Sollie die Stände-Versammlung burch- den Bericht des Ausschusses sich zu irgend einer naͤheren Untersuchung oder sonstigen Beschlußnahme oeranlaßt sinden, fo sind die Anträge hierüber in abgesonderter Sigung der einzelnen Kammern zu mwachen, und im ordentlichen Wege zu verhonkeln. Zu alberer Aufklävung ist der Ausschuß gegem wede elnzelne Kammer verpflichtet. Besondere Bestimmung. #. 6. Vorsteßende Bestimmungen (F. 1—)5.) Fllen nach alleruntevrthänigst nachgesuchter mmd erkangter Bestärlgung Seiner Me- jestät des Königs vorerst auf die Dauer der jetzigen Stände-Wahl eingefährt „se dann aber nach Maßgebe der knzwichhen ge- sammelten Erfahrungen einer Reolsion ur terworfen werden. So haben Wir vorskehender Oeschafes. Ordnung der Kammer der Abgeordneten Unserer getreuen Stände, nach Anhdrung. Unseres Gebeimen Raths, ihrem ganzen Juhalte nach, Un sere Kbnigk. Bestätigun: ertheilt, und dle blerüber ausgefextigte ge- genwärtige Urkunde zu dem Ende elgen. händig unterzelchnet. Gegeben, Stungart den 33. Juni 1821. Wilhe! m. Der Minister des Innern: v. Otte. Auf Befeßl des Königs: Der S#ats, Serrctär: Pellnagel.