men Raths, und unter Zustimmung Un- EEIIIEAUMIIIIII F. 1. Durch alle Gerichts- Instanzen hindurch findet ein Sportel-Ansotz fär richterliche Er- kenntnlsse in bürgerlichen Rechteo- streitigkelten statt. F. Der Betrag der Sporkel für ein Er- kenmß richtet sch durchgänglg nach der Grbbe des Strelt-Gegenstendes, ohne Umerschled zwischen dem Haupt-A- spruche und den etwaigen Neben Forde- rungen, jedoch mit Ausschluß der Prozeß- Kosten. J. 3. Bel Berechnung dieser Groͤße des Strelt- Gegenstandes kommt es einzig auf den Werth des eingeklagten Objekes, in wie ferne solches nämlich in der Klaye als streitig bejzelchnet ist, an, ohne Räcksicht darcauf, worin das elgentllche Interesse bel dem Streite für die Porthelen testehe, oder ob im Werfolge der Verhand-= lungen eln Thell der elngeklagten Fer- derung von dem Beklagten zugestanden werde. J. 4. Wean der Stiele-Gegenstand zwer nicht 455]0 in Geld-SSummen besteßt, aber doch auf einen bestimmiten Geldes-Werth sich zurückführen läßt; so bedlem sich der Rich- ter bei dessen Schätzung, wenn es ihm ns- ethig scheint, der Hülfe vo#n Sach= eder Kunft Verständigen. Wird der Rechtsstrele gerade äber den Wertb einer Seche geführe; se glebt dle- jenige Schäung, auf wesche die Entschel- dung des Zechtsstrelts selbst ssch gränden auch dle Norm für den Sportel, Aasagz bßt aber der Stcelt, Gegenstand selner Natar nach elne bestimmte Schöung nicht zu (res ingestimabilis): so wird dach blos zum Behufe des Sportel. An- sabes, nach Maßgabe der Umstände, ela Hewisser Geld-Anuschlag vom Ge- richte festgesetzt. J. 6. Die vom Rlchter erster Jastanz festge setzte Bestimmung des Streitwerihes, ist in Hlnsicht auf den Spertel-Ansah auch für dle folgenden Instanzen emschel- dend. Dem höberen Nichter stehr ordemtlicher Weise eine Abänderung derselben nlcht zu Beruht jedoch der Spertel-Ansatz auf dem Anschlag einer nach ihrem wahren Werthe ulcht zu schtenden Soche; so