352. EILIIIIIEIIIIIIEI sich dabel nicht beruhigen will, bei dem nächst böern Richter eine einfache Be- schwerde erheben, welche innerhalb acht Togen dem Alchter erster Instanz zu über; geben ist. Der Anschlag wlrd sodann von senem definltio bestimmt, und gegen dessen Ausspruch sindet kein welterer Resurs Katt. Außerdem ist in allen Fällen, in wel- #en dem Sportel-Ansatz elne affenbare Unrichtigkelt zum Grume llegt, die bbhere Behlrde nicht nur auf das Begeh- k. der Parthelen, sondern, vermdge dis Rechies der Oberaufsscht, auch von Amte wegen einzuschreiten befugt. Endlich wird bei dem Sportel-Aafäz. in den hbheren Instanzen, dle in erster Instanz angenommene Bestimmung des Streltwerthes nur in Hinsicht auf denjeni- bben Theil des Streit-Gegenstandes zum Maßstabe genommen, welcher auch in die- Ubere Instanz als streitig gebracht wurde. F. 6. Mag der Strelt= Gegenstand inm elner Geldsumme bestehen, eder doch seiner Natur nach durch Schötzung auf elnen brstimmten Geldeswerth sich zuräckführen lassen, oder mag der Werth desselben bloß um Behuse des Sportel- Ansatzes nach richter lichem· Ermessen festgeseht seyn; so werden die Sporteln für das Erkrant- ulß in folgender Abstufung berechnet. F. 7. Fuͤr ein Urtheil des ersten Instanz beträgt der Sportel-Ansotz, wenn der Werth rnes Streit= Gegenstandes zweihun- dert Gulden, ader weniger beträgs, drel. Procent. Belaufe sch dieser Strektwerth auf mehr. als zwelhundert Gulden, so werden fär die Sporteln berechnet: a) bls auf Zwelhundert Gulbden, drei Ptocent; 5) von da an, ble auf Fünfzehnhundert Gulden, zwei Procent; c) von da an, für jeres westere Einhun, dert Gulden, ein Hrocent. Alle Sechen, welche im Wege des Re- kurses oder der Berufung von den Ge. meinde= Räthen an das Oberamtspericht gelangen, werden bei dlesem binsichtlich der Sportel = Berechnung mle Sachen eister Instanz behanbelt. s. 8. Fur ein Erkenntniß zwelter Jast anz Cerster Appellations. Instanz). werden bis auf zweihundert Gulden, ole in der ersten Instanz drei Procent, von da an,