352 bis auf dreitausend Sulden, jwei Prorent, für jedes weltere Elnhundert Gulden aber ein Hrorent des Streltwerip# als Sportel berechnet. F 9. In der dritten Instanz C(zwelrer Appel- latlons-Instanz) werden als Sportel bis auf zwelhundert Gulden drei Procent, von ds an bis auf Sechstausend Gulden, zwei Procenk, für jedes weltere Ein- hundert Gulden, Ein Procent des Serelt- werths angesegtzt. 20. Reoisions-Sachen, werden in Ause- huns der Sportel Berechnung durchaus wie Appellationssachen behandelt. Wenn demnach gegen eln von dem Ober- Tridunal in erster Instanz ausgesprochenes Erkenninis die Revision ergriffen worden is; se findet für das Neolslons-Urcbeil eben dleselbe Sportel statt, welche für ein in der zwelten Instanz (ersten Appellations- Instanz) ausgesprochenes Erkenntniß be- rechnet wird. (9. 8.) Ist dagkgen die Revision gegen ein von dem Ober-Tribunal, als iweiter Inslanz (Geset dom 22. Sept. ibig F. i8. )ge- faͤlltes Urthell eingelegt worden; so taltt fär das Reolsions= Erkenntuiß derjenige Spor- tel-Ansetz eln, welcher (##r die Erkenntnise EEIEIIEI Instanz) bestimmt ist. (. 9.) Die nach der bisberigen Gesetzgebung, in Ansebung dieses zweiten Falles, noch begrän, det gewesene Verbindlichkeit zu Erlegung einer Succumbenz Summe von Elnhundert Tbalern wird blermit für aufgepoben erklärt. (Vergl. Verordn. vom 20. Jull 24611 Staats= und Reglerungs-Blatt S. 55) f.) (1 11. Der Spertel-Ansotz in einer Instanz darf folgende Summen nicht überstelgen: 1) Wenn der Strelt-Gegenstond in einer Geld-Summe besteht, oder doch auf elnen bestimmten Geldeswemb sich zu- räckfähren lä##t: #a) in erster Instanz die Summe vas Zwelhundert Gulden; b) in zwelter Intkanz, die Summe von Zweihundert und Fünfslg Guldenz c) in dritter Instonz die Summe von Dreihundert Gulden. 1) Läßt aber der Streit Gegenstand kel#e solche bestimmte Schézung zu; se kons in seder Instanz im höchsten Falle nut die Hälfte der hler angegebenen Sun- me als Sperzel berechnet werden.