364 ##mmung der Berkbladlichkult zu deren Emt#chtung muß jederzelt auf einem Col- legial -Beschlusse keruhen, und ist in allen- Fällen, im dem' Erkenmnisse, in welcher Form dasselbe arlessen senx, auszudrücken. Bel förmlichen Urtheilen, und fo oft. über die Zuscheidung der Kosten eines- Rechtsstreites überhaupt zu erkennen ist, hat ssch des Gerlcht in Abstcht auf die Spor- htel nach ebendenselben Rechts= Grundsätzen zu richten, wolche über die Zuerkennung- der Drozeßkosten im Allgemeinen gäültig sind. Im Falle der Compensation der Kosten wird daher die Sportel von beiden Par- chelen zu glelchen Theilen getragen. FV9. 17. Bei Wleverklagen welche als sölche, und nicht in ver Form von Elnreden vorge- bracht werden, wird der Streitwerth, woruͤ- ber in der Wiederklage erkannt worden ist, in Bezlehung auf den Sportel-Ansatz ebenfalls in Berechnung genommen. F. 18. Die Spertel ist soleich, zu #richten wenn schon etwa gegen das ergangene Ur- theil ein Rechtsmittel eingelegt, oder gegen den Beirag des Shortel- Ansabes (W 5.7 elne Beschwerde erboben worden ist, eder erhoben werden will. Dem hühern Rlchter bleibe es jedoch vorbebalten, über die Erstattung der Spo#r- teln, se wle über den Csatz anderer Pr#s zeß · Kosten zu erkennen. (9. 16.). s. 19 Bel Vergleichen, welche nach erfolg ter oder eingekommener ersten Vernehmung der Parthelen zu Stande kommen, es mag solches durch richterliche Vermittlung oder ohne dieselbe gescheben, ist mit nachstehen- der Ausnohme (. 2o.) die Hälfte der- jenigen Sportel zu entrichten, die in der betreffenden Instanz bel Erlevigung der Sache vurch richterliches Urchell zu bezah- ken gewesen wäre. Eben dlese Bestimmung ist auf diejen“ gen Fälle anwendbar, In weolchen der Klä, ger der Appellane nach Vernehmung des Beklagten oder Appellaten auf seine Klotze oder Appellation verzichtet. K. 20 Fü# dle Erledigung von Gantsachen, ohne Unterschled, ob dieselbe durch Erkenmuß oder Vergleich (F. 19.)lerfolgt; wird nach dem Betrage der Actiov-Masse die Hölfte der für die Urtheile erster Instanz (7 7.) festgeletzten Sportel bevechnet; #o, doß dien